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  1. VG 13 A 424.01 - Sanierungsziel „Verdrängungsschutz“, Genehmigung, Nebenbestimmungen, Bedingung „sozialplangemäße Vereinbarung“, Sozialplan, Modernisierungsvereinbarung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Berufungszulassung, Zulassung der Sprungrevision
    Leitsatz: 1. Der Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung ist kein nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 145 Abs. 2 BauGB zulässiges verbindliches Sanierungsziel, zu dessen Sicherung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten selbständige Auflagen „Mietobergrenzen” für die Zeit nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beigefügt werden dürfen. 2. Festlegungen eines Sozialplanes im Sinne des § 180 BauGB sind nur für die Zeit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zulässig. Würde ohne deren Beachtung die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert werden (§ 145 Abs. 2 BauGB), kann zur Überwindung dieses Versagungsgrundes die sanierungsrechtliche Genehmigung mit der aufschiebenden Bedingung versehen werden, die sozialplanerischen Festlegungen einzuhalten bzw. umzusetzen.
    VG Berlin
    18.07.2002
  2. 1 O 76/01 - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus gütlicher Einigung; gütliche Einigung; vermögensrechtliche Streitigkeit
    Leitsatz: 1. Die gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 S. 1 VermG ist ein zivilrechtlicher Vertrag. 2. Streitigkeiten aus der gütlichen Einigung sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. 3. Streitigkeiten aus einer gütlichen Einigung sind vermögensrechtliche Streitigkeiten.
    OVG Greifswald
    12.03.2002
  3. 8 D 2/00.G - Bodenordnungsverfahren; zivilrechtlicher Prozessvergleich; Gebäudeeigentum; Stallanlage; Ausbaumaßnahmen; Wirtschaftsgebäude; LPG; Genossenschaftseigentum; Überbauteneigentum
    Leitsatz: 1. Die Einleitung des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beteiligten in Ausübung der ihnen zustehenden Dispositionsmaxime im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozeßvergleichs Regelungen ihrer Rechtsbeziehungen in bezug auf ein Flurstück getroffen haben, nach denen BGB-konforme Rechtsverhältnisse bestehen (werden). 2. Die Restnutzungsdauer einer im gesonderten Gebäudeeigentum stehenden Stallanlage hat keinen Einfluß auf die Befugnis zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99 - in RdL 1999, 273; OVG Weimar, VIZ 2001, 155). 3. Zum Entstehen von gesondertem Gebäudeeigentum gemäß § 13 LPGG-59/§ 27 LPGG-82 in Abgrenzung zu Ausbaumaßnahmen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 26.98 - in RdL 1999, 318 ff.; Urteil des Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G - in VIZ 2001, 388 = ZOV 2001, 203). 4. Zur Einbringung von Wirtschaftsgebäuden in eine LPG und der Entstehung von genossenschaftlichem Eigentum. 5. Zu den Eigentumsverhältnissen bei Überbauten.
    OVG Brdbg
    21.03.2002
  4. 8 D 22/99.G - Bodenordnung; Beigeladene; Gebäudeeigentum; Eigentumsermittlungsbefugnis; Stallanlage; Sondereigentum; LPG; Umwandlung; Mitgliederkontinuität
    Leitsatz: Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens.
    OVG Brandenburg
    21.03.2002
  5. OVG 1 S 2.01 - Kein Widerruf der Gaststättenerlaubnis für Swinger-Club
    Leitsatz: Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht festgestellt werden, daß der Betreiber eines Swinger-Clubs der Unsittlichkeit im Sinne des Gaststättengesetzes Vorschub leistet. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin
    05.06.2002
  6. OVG 2 S 10.02 - Bauordnungsrecht; Brandschutz; Treppenhausfenster; Öffnungsmöglichkeit; unzulässige Verriegelung durch verschließbare Druckzylinder; Störer; Sofortvollzug einer brandschutzrechtlichen Anordnung
    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 32 Abs. 9 BauO Bln, wonach Treppenräume an Außenwänden in jedem Geschoß Fenster einer bestimmten Mindestgröße haben müssen, die geöffnet werden können, soll gewährleisten, daß im Brandfall ohne Verzögerung oder Verletzungsgefahr Lösch- und Brandgerät durch die Fenster hereingenommen werden kann und Personen ein weiterer Rettungsweg eröffnet wird. Hiermit unvereinbar sind durch Schlüssel verschließbare Fensterriegel, auch wenn Schlüssel dafür an die Mietparteien verteilt werden, ein Schlüssel in einem Kasten im Treppenhaus deponiert wird oder die Schlüssel in den Riegeln steckengelassen werden sollen. 2. Eine auf die Einhaltung zwingender brandschutzrechtlicher Vorschriften gerichtete Verfügung kann im Interesse des vorbeugenden Schutzes von Leben, Gesundheit und Eigentum regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden.
    OVG Berlin
    22.05.2002
  7. OVG 2 S 1.02 - Bauordnungsrecht; Nachbarschutz; Abstandfläche; öffentliche Grünfläche; Widmung; Bebauungsplan; Abstandfläche auf öffentlicher Grünanlage in Berlin-Mitte
    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einer "öffentlichen Grünfläche" gewährleistet ist, daß sie unbebaut bleibt und deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln bis zu ihrer Mitte für Abstandflächen in Anspruch genommen werden kann (hier: konkludente Widmung zu DDR-Zeiten, Widmungsfiktion, Erwerbsanspruch der öffentlichen Hand nach § 3 Abs. 1 GrundstücksrechtsbereinigungsG; bevorstehende Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage im Bebauungsplan). 2. Zur Gestattung geringerer Tiefen der Abstandflächen nach § 6 Abs. 13 BauO Bln, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfordern.
    OVG Berlin
    11.02.2002
  8. OVG 2 S 6.02 - Nichtgenehmigungspflichtige Teilung eines Grundstücks: baurechtswidrige Zustände; Anordnung zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände; Wirkung der Anordnung gegen Rechtsnachfolger
    Leitsatz: Führt eine nicht genehmigungspflichtige Teilung bereits bebauter Grundstücke zu baurechtswidrigen Zuständen, so kann die Behörde gemäß § 7 Satz 1 BauO Bln von dem Grundstückseigentümer verlangen, alle - auch zivilrechtlich erforderlichen und möglichen - Maßnahmen zu ergreifen, um den durch die Grenzveränderung eingetretenen bauplanungsrechtlichen Mißstand zu beheben. Eine solche Anordnung entfaltet dingliche Rechtswirkung auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Grundstückseigentümers.
    OVG Berlin
    04.04.2002
  9. OVG 2 SN 29.01 - Zentrum am Zoo; Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; Verunstaltung; Anbringungsort; Giebelwand im Stadtzentrum; Umgebungsschutz; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Denkmalschutz; Hochhaus am Bahnhof Zoologischer Garten; Verunstaltung des Giebels
    Leitsatz: 1. Bei einer ohne Baugenehmigung am Giebel eines Hochhauses in exponierter City-Lage angebrachten großflächigen Werbeanlage mit wechselnden Inhalten (über 200 m2) ist wegen der negativen Vorbildwirkung die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen den Eigentümer des Gebäudes gerichteten Beseitigungsanordnung, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht offensichtlich ist, auch dann rechtmäßig, wenn eine frühere Beseitigungsverfügung etwa zwei Jahre nicht durchgesetzt worden ist. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Giebelwand eines zu einem Denkmalbereich gehörenden Hochhauses durch eine großflächige Werbeanlage verunstaltet werden kann.
    OVG Berlin
    11.02.2002
  10. OVG 2 SN 30.01 - Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; großflächige Textilplanen; Wahlkampfzentrale; Wahlwerbung; Wahlkampf; zeitlich begrenzte Veranstaltung; Verunstaltung; Anbringungsort; Verdeckung von Fenstern; Umgebungsschutz; Befreiung; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Erhaltungsverordnung
    Leitsatz: 1. "Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln, auf die Vorschriften der BauO Bln nicht anzuwenden sind, ist nur die Werbung in der Zeit bis zu zwei Monaten vor dem Wahltermin. 2. Großflächige Werbung für elf Monate vor dem Wahltermin an der Fassade eines Gebäudes, in dem sich die Wahlkampfzentrale einer Partei befindet, ist weder Wahlwerbung im Sinne der BauO Bln noch Werbung für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (hier: "Kampa 02 - Wir haben viel vor - SPD"). 3. Großflächige Werbeplanen (14 m x 6 m) vor allen Fenstern im vierten und fünften Obergeschoß und vor zwei Fenstern im ersten Obergeschoß (3,8 m x 2,7 m) eines Gebäudes, die über elf Monate angebracht sein sollen, beeinträchtigen massiv das architektonische Konzept und die Struktur der Hausfassade und verunstalten den Anbringungsort; sie können im Zusammenhang mit weiterer Werbung auch zu einer störenden Häufung führen sowie die mit einer Erhaltungsverordnung beabsichtigte Gestaltung der Umgebung stören. 4. Eine Befreiung von den Vorschriften der BauO Bln kann auch unter Berücksichtigung des Artikels 21 Abs. 1 GG nicht allein damit begründet werden, daß sich das Wahlkampfverhalten seit der Bundestagswahl 1998 geändert hätte und es um Werbung für die Wahlkampfzentrale einer Bundespartei gehe. 5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung kann damit gerechtfertigt werden, daß die ohne Baugenehmigung vor den Fenstern eines im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung und in einem Denkmalbereich (Ensemble) liegenden Gebäudes angebrachte materiell-rechtswidrige Partei-Werbeanlage außerhalb eines Wahlkampfes eine negative Vorbildwirkung nicht nur für andere Parteien, sondern auch für kommerzielle Werbefirmen habe, und daß im übrigen durch die Beseitigung kein wesentlicher Substanzverlust zu befürchten sei.
    OVG Berlin
    07.01.2002