Urteil Sanierungsziel „Verdrängungsschutz“, Genehmigung, Nebenbestimmungen, Bedingung „sozialplangemäße Vereinbarung“, Sozialplan, Modernisierungsvereinbarung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Berufungszulassung, Zulassung der Sprungrevision
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Sanierungsziel „Verdrängungsschutz“, Genehmigung, Nebenbestimmungen, Bedingung „sozialplangemäße Vereinbarung“, Sozialplan, Modernisierungsvereinbarung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Berufungszulassung, Zulassung der Sprungrevision
Leitsatz
1. Der Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung ist kein nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 145 Abs. 2 BauGB zulässiges verbindliches Sanierungsziel, zu dessen Sicherung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten selbständige Auflagen „Mietobergrenzen” für die Zeit nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beigefügt werden dürfen.
2. Festlegungen eines Sozialplanes im Sinne des § 180 BauGB sind nur für die Zeit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zulässig. Würde ohne deren Beachtung die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert werden (§ 145 Abs. 2 BauGB), kann zur Überwindung dieses Versagungsgrundes die sanierungsrechtliche Genehmigung mit der aufschiebenden Bedingung versehen werden, die sozialplanerischen Festlegungen einzuhalten bzw. umzusetzen.
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