Urteil Bodenordnungsverfahren
Schlagworte
Bodenordnungsverfahren; zivilrechtlicher Prozessvergleich; Gebäudeeigentum; Stallanlage; Ausbaumaßnahmen; Wirtschaftsgebäude; LPG; Genossenschaftseigentum; Überbauteneigentum
Leitsätze
1. Die Einleitung des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beteiligten in Ausübung der ihnen zustehenden Dispositionsmaxime im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozeßvergleichs Regelungen ihrer Rechtsbeziehungen in bezug auf ein Flurstück getroffen haben, nach denen BGB-konforme Rechtsverhältnisse bestehen (werden).
2. Die Restnutzungsdauer einer im gesonderten Gebäudeeigentum stehenden Stallanlage hat keinen Einfluß auf die Befugnis zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99 - in RdL 1999, 273; OVG Weimar, VIZ 2001, 155).
3. Zum Entstehen von gesondertem Gebäudeeigentum gemäß § 13 LPGG-59/§ 27 LPGG-82 in Abgrenzung zu Ausbaumaßnahmen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 26.98 - in RdL 1999, 318 ff.; Urteil des Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G - in VIZ 2001, 388 = ZOV 2001, 203).
4. Zur Einbringung von Wirtschaftsgebäuden in eine LPG und der Entstehung von genossenschaftlichem Eigentum.
5. Zu den Eigentumsverhältnissen bei Überbauten.
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