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Suchergebnis Urteilssuche (10 Urteile)

  1. V ZR 158/22 - Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (Negativbe-schluss)
    Leitsatz: ...- V ZR 67/22, GE 2023, 593 = VersR 2023...
    BGH
    23.06.2023
  2. V ZR 67/22 - Schäden durch Baumwurzeln vom Nachbargrundstück
    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung. 2. Vor Beseitigung der Störung kann daher kein Schadensersatz in Geld verlangt werden.(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
    BGH
    23.03.2023
  3. V ZB 67/22 - Beschwer bei Klageabweisung gegen Abrechnungsbeschluss
    Leitsatz: ...- V ZR 152/22, GE 2023, 503 = NJW 2023...
    BGH
    09.11.2023
  4. 67 S 22/18 - Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen Kündigung
    Leitsatz: ...nachrangig zu prüfen ist (BGH VIII ZR 6/04, GE...
    LG Berlin
    06.03.2018
  5. 67 S 22/19 - Schriftform, (keine) Verletzung des Gebots durch Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung außerhalb des Mietvertrags durch Annahme des Mieters nach § 151 Satz 1 BGB
    Leitsatz: 1. Das Schriftformgebot des § 550 Satz 1 BGB wird nicht verletzt, wenn der Vermieter im Nachgang zum Abschluss des ursprünglichen Mietvertrages ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben an den Mieter richtet, in dem er auf die bisherigen Vereinbarungen Bezug nimmt und das ein für den Mieter ausschließlich günstiges Angebot auf Änderung des Mietvertrages enthält, sofern der Vermieter auf eine Annahme seines Angebotes durch den Mieter gemäß § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB verzichtet hat oder eine Annahmeerklärung des Mieters gemäß § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (hier: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung). 2. Ein entsprechender Kündigungsverzicht bindet den Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB.
    LG Berlin
    28.03.2019
  6. V ZR 102/23 - Beschluss über Gesamtabrechnung ist als Beschluss über Abrechnungsspitzen zu deuten
    Leitsatz: ...25. Oktober 2023 - V ZB 9/23, GE 2024, 93...
    BGH
    19.07.2024
  7. V ZB 219/09 - Vollstreckungserinnerung gegen Anordnung der Zwangsversteigerung; erbgangsgleiche Universalsukzession; Gleichstellung des Universalnachfolgers mit eingetragenem Erben bei Zwangsversteigerung; Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung
    Leitsatz: a) Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. b) § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche Universalsukzession entsprechend anwendbar. Eine solche Universalsukzession liegt vor, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch Abschichtung aufgelöst wird und der Nachlass Alleineigentum eines Erben wird.
    BGH
    30.09.2010
  8. 67 S 105/14 - Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung; Baustopp bei Modernisierung
    Leitsatz: Wirkt der Vermieter ohne vorherige Schaffung eines Duldungstitels auf die Mietsache ein oder beabsichtigt er eine solche Einwirkung (hier: Installation einer neuen Heizungsanlage nebst neuer Versorgungsleitungen und Anschluss an die zentrale Warmwasseraufbereitung), trägt im auf Besitzschutz gerichteten (einstweiligen Verfügungs-) Verfahren nicht der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Erheblichkeit der Einwirkung, sondern muss der Vermieter dartun und im Bestreitensfalle beweisen, dass die Einwirkung lediglich unerheblich und deshalb vom Mieter ausnahmsweise auch ohne vorherige Erwirkung eines Duldungstitels zu dulden ist.
    LG Berlin
    13.05.2014
  9. 67 T 138/19 - Kostenentscheidung bei ungeklärter Rechtsfrage
    Leitsatz: 1. Die Auswirkungen vertraglicher Kündigungsregelungen auf die heutige Befugnis des Vermieters zur Kündigung eines auf einem DDR-Altmietvertrag beruhenden Wohnraummietverhältnisses sind bislang höchstrichterlich ungeklärt. 2. Ein unterzeichneter Nachtrag zu einem schriftlichen Mietvertrag wahrt die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB bereits dann, wenn in ihm das Mietobjekt und die Vertragsparteien nachvollziehbar bezeichnet sind. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die ursprüngliche Mietvertragsurkunde bedarf es ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Erklärung, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt worden ist. Beides ist selbstverständlich, sofern gegenteilige Angaben im Nachtrag fehlen. 3. Zum Eintritt des Erwerbers in einen von seinem Rechtsvorgänger vor dessen Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch gegenüber dem Mieter erklärten Kündigungsverzicht analog § 566 Abs. 1 BGB.
    LG Berlin
    14.01.2020
  10. 9 U 1093/20 - Straßenreinigungsentgelt für Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs
    Leitsatz: 1. Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist das Buchgrundstück.2. Auch der Teil eines Anliegergrundstückes, der als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs genutzt wird, ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinG als für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr maßgebliche Grundstücksfläche heranzuziehen.3. Die gemäß § 7 StrReinG erhobene Straßenreinigungsgebühr ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ und stellt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, Rn. 22, juris).4. Es stellt keine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende, willkürliche Doppelbelastung dar, wenn Eigentümer einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs sowohl zur Reinigung ihrer Privatstraße als auch zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer angrenzenden öffentlichen Straße verpflichtet sind.5. Es bedarf zur Vermeidung einer gegen das Gleichheitsgebot verstoßenden, willkürlichen Doppelbelastung keiner korrigierenden Auslegung von Vorschriften des StrReinG, da der Berliner Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten geschaffen hat, die sich etwa aus der „sehr formalen Regelung“ über die Anlieger- und Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und 2 StrReinG ergeben könnten.6. Das beklagte Land kann sich als Gebührenschuldner nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG berufen, da die durch Befreiungen nach dieser Vorschrift entstehenden Einnahmeausfälle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ohnehin vom beklagten Land getragen werden (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - 1 A 216.02 -, Rn. 28, juris).
    KG
    23.11.2021