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Urteil Beschluss über Gesamtabrechnung ist als Beschluss über Abrechnungsspitzen zu deuten


Schlagworte

Beschluss über Gesamtabrechnung ist als Beschluss über Abrechnungsspitzen zu deuten

Leitsatz

Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - V ZB 9/23, GE 2024, 93 = NZM 2024, 42 Rn. 14).

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