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11 C 44/18 - Duldung von Erhaltungsmaßnahmen nur bei festgestelltem Mangel, keine Duldungspflicht aus vertragswidriger NutzungLeitsatz: 1. Auch wenn in einem Vorprozess mit einem anderen Mieter der Vermieter zur Durchführung von Arbeiten in einer Nachbarwohnung verurteilt worden ist, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung des Mieters dieser Nachbarwohnung zur Duldung. 2. Eine vertragswidrige Nutzung (ungenehmigte Umbauarbeiten) durch den Mieter begründet keinen Anspruch des Vermieters, Instandsetzungsmaßnahmen in der Wohnung durchführen zu dürfen. (Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg27.08.2018
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31 C 44/18 - Erforderliche Konkretisierung von TagesordnungspunktenDer Fall: ...Eigentümergemeinschaft“. Unter TOP 11 war eine allgemeine...AG Potsdam14.02.2019
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VIII ZB 44/18 - Verspätete Abgabe einer Erklärung im ProzesskostenhilfeverfahrenLeitsatz: Eine im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzte Frist zur Vorlage von Belegen oder Unterlagen stellt keine Notfrist dar, so dass es auf ein etwaiges Verschulden des Begünstigten nicht ankommt. (Leitsatz der Redaktion)BGH09.10.2018
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VII ZR 75/11 - Leistungsverweigerungsrecht des Hauptunternehmers wegen Mängeln der Werkleistung des Subunternehmers; Baumängel; Mangelbegriff; AbdichtungLeitsatz: Dem Hauptunternehmer steht das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers grundsätzlich unabhängig davon zu, ob er die gleiche Leistung seinem Besteller versprochen und geleistet hat, und auch unabhängig davon, ob der Besteller ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend macht.BGH01.08.2013
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55 S 372/11 - Anbringen einer Rankhilfe für Efeu an Hauswand als Eigentumsstörung; Anspruch auf Befreiung vom naturschutzrechtlichen Verbot bei unzumutbarer BelastungLeitsatz: 1. Der Eigentümer kann vom Nachbarn die Beseitigung einer an seiner Hauswand angebrachten Rankhilfe mit Efeu verlangen; das gilt auch dann, wenn das Gitter vom Mieter des Nachbarn angebracht wurde. 2. Eine Duldungspflicht nach dem Naturschutzrecht (hier: „Lebensstätte für Vögel mit ganzjährigem Schutz") besteht nicht, wenn wegen unzumutbarer Belastung von der Behörde Befreiung beantragt werden kann. 3. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, haben die Zivilgerichte selbständig zu prüfen (hier bejaht bei starker Durchfeuchtung der Hauswand mit großflächiger Putzablösung). (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin09.07.2013
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BVerwG 7 C 27.00 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; VollzugsauftragLeitsatz: Ein Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht, der ihre Verantwortlichkeit auch für Enteignungen nach der Gründung der DDR begründet, setzt voraus, daß sie selbst die Anweisung oder jedenfalls den Anstoß zur Durchführung der Enteignung des Vermögenswertes gegeben hat.BVerwG25.10.2001
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BVerwG 7 C 24.98 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Unredlichkeit; Ausnahme von der StichtagsregelungLeitsatz: Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG (Ausnahme von der Stichtagsregelung bei schriftlicher Beantragung oder aktenkundiger Anbahnung des Erwerbs vor dem 19. Oktober 1989) setzt voraus, daß das Grundstück oder Gebäude aus der Hand des Staates erworben wurde.BVerwG29.04.1999
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V ZR 159/19 - Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt keinen Bauträgervertrag vorausLeitsatz: ...erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11...BGH14.02.2020
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1 S 25652/09 - Ordnungsgemäße Verwaltung; pauschale Beauftragung eines Anwalts ohne konkreten Anlass; Zustandsstörer; Beseitigung; Handlungsstörer; Duldung der Beseitigung; AbmahnungLeitsatz: 1. Ein Beschluss, durch den die Verwaltung ohne konkreten Anlass pauschal ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob gegen einen Miteigentümer irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung. 2. Ein Zustandsstörer haftet in der Regel dann auf Beseitigung, wenn er allein für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365 f.). Haftet dagegen neben ihm auch noch ein Handlungsstörer, ist regelmäßig nur dieser zur Beseitigung verpflichtet; der Zustandsstörer haftet daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer (BGH, GE 2007, 229 = NJW 2007, 432 f.). 3. Ein Abmahnbeschluss entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die erhobenen Vorwürfe hinreichend genau bezeichnet und überdies grundsätzlich dazu geeignet sind, als Grundlage für ein Entziehungsverfahren nach § 18 WEG zu dienen. Dagegen wird im Anfechtungsverfahren gegen den Abmahnbeschluss nicht geprüft, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen.LG München I14.06.2010
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1 S 22360/10 - Vorlage der Eigentümerliste; fehlerhafte Liste; Korrektur; unvollständige Eigentümerliste; Nachbenennung im Prozess in zweiter Instanz; FalschbezeichnungenLeitsatz: Eine Korrektur der zwar rechtzeitig im Sinne des § 44 I 2 WEG eingereichten, aber in einzelnen Punkten unvollständigen oder fehlerhaften Eigentümerliste ist grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 I 2 WEG möglich. So ist insbesondere die Nachbenennung einer Miteigentümerin, die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit dem Ehemann hält, aber in der rechtzeitig vorgelegten Eigentümerliste fehlt, noch in der Berufungsinstanz zulässig.LG München I09.05.2011