Urteil Vorlage der Eigentümerliste
Schlagworte
Vorlage der Eigentümerliste; fehlerhafte Liste; Korrektur; unvollständige Eigentümerliste; Nachbenennung im Prozess in zweiter Instanz; Falschbezeichnungen
Leitsatz
Eine Korrektur der zwar rechtzeitig im Sinne des § 44 I 2 WEG eingereichten, aber in einzelnen Punkten unvollständigen oder fehlerhaften Eigentümerliste ist grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 I 2 WEG möglich.
So ist insbesondere die Nachbenennung einer Miteigentümerin, die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit dem Ehemann hält, aber in der rechtzeitig vorgelegten Eigentümerliste fehlt, noch in der Berufungsinstanz zulässig.
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