Urteil Duldung von Erhaltungsmaßnahmen nur bei festgestelltem Mangel, keine Duldungspflicht aus vertragswidriger Nutzung
Schlagworte
Duldung von Erhaltungsmaßnahmen nur bei festgestelltem Mangel, keine Duldungspflicht aus vertragswidriger Nutzung
Leitsätze
1. Auch wenn in einem Vorprozess mit einem anderen Mieter der Vermieter zur Durchführung von Arbeiten in einer Nachbarwohnung verurteilt worden ist, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung des Mieters dieser Nachbarwohnung zur Duldung.
2. Eine vertragswidrige Nutzung (ungenehmigte Umbauarbeiten) durch den Mieter begründet keinen Anspruch des Vermieters, Instandsetzungsmaßnahmen in der Wohnung durchführen zu dürfen.
(Leitsätze der Redaktion)
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