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  1. 6 C 861/82 - Heizöltank; Instandsetzungspflicht des Vermieters - Heizöltank; Heizöltank - Instandsetzungspflicht; mitvermietete Einrichtungen; Vormieter - Einrichtungen als mitvermietete Sachen; Gegenstand des Mietvertrages - vom Vormieter hinterlassene Einrichtungen; Formularklausel - mitvermietete Einrichtungen des Vormieters
    Leitsatz: Der Vermieter ist jedenfalls dann zur Instandsetzung der vom Vormieter zurückgelassenen Einrichtungen verpflichtet, wenn der Mieter nicht bei Abschluß des Mietvertrages darauf aufmerksam gemacht wurde, daß diese nicht mitvermietet werden. Eine anderslautende formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam.
    AG Wedding
    20.12.1982
  2. 8 C 400/82 - Ersatzloser Fortfall der Schönheitsreparaturen bei Umbauabsicht des Vermieters; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Ausgleich in Geld; Umgestaltung der Mietsache; Ergänzende Vertragsauslegung
    Leitsatz: Weigert sich der Mieter, beim Auszug fällige Schönheitsreparaturen durchzuführen, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz dann nicht zu, wenn durch anschließende Modernisierungsarbeiten durchgeführte Schönheitsreparaturen hinfällig würden.
    AG Wedding
    27.10.1982
  3. 9 C 591/82 - Vorbehaltlose Zahlung unwirksam erhöhter Miete; Mietzinszahlung, vorbehaltlose; Einziehungsermächtigung; Abbuchungsverfahren; Mieterhöhungserklärung
    Leitsatz: Hat der Mieter eine Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, und über einen längeren Zeitraum geduldet, daß der Vermieter inzwischen angelaufene Mieterhöhungsbeträge einzieht, muß er sich so behandeln lassen, als habe er vorbehaltlos gezahlt.
    AG Wedding
    10.12.1982
  4. 4 Re Miet 8/82 - Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Der Vermieter einer Wohnung, bezüglich der eine Erhöhung des Mietzinses auf bestimmte Zeit durch Vereinbarung ausgeschlossen ist, und bezüglich welcher sich das Mietverhältnis der Vertragsparteien um einen im Vertrage bezeichneten Zeitraum fortsetzt, wenn es nicht von einem Vertragsteil gekündigt wird, ist berechtigt, schon vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit mit festem Mietzins nach § 2 MHRG zu verlangen, daß der Mieter einer Mieterhöhung, die nach Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit wirksam werden soll, zustimmt. 2. In diesem Fall werden die in § 2 Abs. 3 und 4 MHRG bestimmten Fristen schon vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit mit festem Mietzins in Lauf gesetzt, und zwar bei rechtzeitiger Geltendmachung des Erhöhungsverlangens in der Weise, daß ein eventuell geschuldeter erhöhter Mietzins für die Zeit alsbald nach Ablauf der vereinbarten Zeit zu leisten ist.
    OLG Hamm
    09.08.1982
  5. 4 ReMiet 6/82 - Modernisierungszuschlag; Mieterhöhung
    Leitsatz: 1) Hat der Vermieter in einer Mietwohnung Modernisierungsmaßnahmen nach § 3 MHRG durchgeführt und fordert er anschließend die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHRG auf der Basis vergleichbaren, nicht modernisierten Wohnraums, so ist er nicht gehindert, gleichzeitig und zusätzlich die Modernisierungskosten nach Maßgabe des § 3 MHRG auf den Mieter umzulegen. 2) Die Vorlagefrage, welche inhaltlichen Anforderungen an eine schriftliche Erklärung zu stellen sind, mit der der Vermieter nach Abschluß von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 3 MHRG gleichzeitig die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHRG - auf der Basis von nicht modernisiertem Wohnraum - und den Modernisierungszuschlag nach § 3 MHRG begehrt, ist unzulässig.
    OLG Hamm
    30.10.1982
  6. 4 ReMiet 2/82 - Sozialwohnung; Umlage für Betriebskosten; Nachzahlungsverlangen; Dreimonatsfrist
    Leitsatz: Will der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und der NeubaumietenVO unterliegt, Umlagen für Betriebskosten i. S. des § 20 NMVO von den Mietern noch erheben, weil die Kosten durch die erhobenen monatlichen Vorauszahlungen nicht gedeckt sind, so ist auf das Nachzahlungsverlangen - jedenfalls beim Fehlen abweichender Vereinbarungen - gem. §§ 20 Abs. 4, 4 Abs. 7 NMVO die Fristenregelung des § 10 Abs. 2 WoBindG (Geltendmachung binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Fehlbetrag) sinngemäß in folgender Weise anzuwenden: a) Die Dreimonatsfrist des § 10 Abs. 2 WoBindG beginnt jeweils erst mit dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten oder praktizierten Stichtag für die (spätestens) jährlich fällige Abrechnung der auf die Nebenkosten geleisteten Vorauszahlungen (§ 20 Abs. 4 NMVO), und zwar für alle dem Vermieter bis zu diesem Stichtag bekannten Nachforderungsbeträge in der Weise, daß der Vermieter über diese Nachforderungsbeträge entweder zusammen mit der Vorschußabrechnung abrechnen oder diese Abrechnung sich jedenfalls vorbehalten und binnen der nun laufenden Dreimonatsfrist nachholen muß. In diese Abrechnung müssen auch noch solche Daten eingearbeitet werden, die dem Vermieter zwar erst nach dem vorgenannten Stichtag, aber noch ausreichend rechtzeitig vor dem Ablauf der seit dem Stichtag laufenden Dreimonatsfrist bekannt werden. b) Liegen dem Vermieter ausnahmsweise und ohne sein Verschulden die Daten/Berechnungsgrundlagen über einzelne Umlageposten aus der zurückliegenden Zeit nicht mehr rechtzeitig vor dem Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist vor, muß er in der zum Ablauf dieser Frist geschuldeten Abrechnung einen Vorbehalt machen und binnen drei Monaten ab der später erlangten Kenntnis die Nachforderung nachholen.
    OLG Hamm
    17.08.1982
  7. 4 REMiet 11/81 - unwirksames Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Das von einem Bevollmächtigten des (Wohnraum-) Vermieters (schriftlich) vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist gemäß § 174 S. 1 BGB ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Mieter aus diesem Grunde das Erhöhungsbegehren unverzüglich zurückweist.
    OLG Hamm
    28.05.1982
  8. 4 ReMiet 10/81 - unwirksame Kosten für Mieter bei Kanal- oder Leitungsverstopfung; Formularmietvertrag
    Leitsatz: Die Bestimmung eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages über Wohnraum, nach der, wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen in dem Hause, in dem sich die Mietwohnung befindet, der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung haften, ist unwirksam.
    OLG Hamm
    19.05.1982
  9. 20 ReMiet 1/82 - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Darlegung der ortsüblichen Miete bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen
    Leitsatz: 1. Die Darlegung, daß eine verlangte Mietzinserhöhung für Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen die angemessene Miete nach § 7 WGG nicht überschreitet, ist kraft Gesetzes keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Mieterhöhungsverlangens (Anschluß an Oberlandesgericht Hamm, Rechtsentscheid 4 ReMiet 4/81 vom 14. 7.1981). 2. Auch die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen dürfen sich für die Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Mietpreisspiegel beziehen, in die die Mieten der gemeinnützigen Unternehmen nicht eingegangen sind.
    OLG Frankfurt,
    03.03.1982
  10. 20 REMiet 3/82 - Tilgungsdarlehen; Annuitätserhöhung; veränderte Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der II. BV
    Leitsatz: Erhöht der Darlehnsgeber den für ein Tilgungsdarlehen vereinbarten Zinssatz in der Weise, daß ohne Rücksicht auf teilweise Tilgung für den höheren Zins der ursprüngliche Betrag des Darlehens maßgebend ist, darf der Vermieter diese Annuitätserhöhung zum Nachteil des Mieters voll in die veränderte Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der II. BV einsetzen.
    OLG Frankfurt
    28.12.1982