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Urteil Sozialwohnung


Schlagworte

Sozialwohnung; Umlage für Betriebskosten; Nachzahlungsverlangen; Dreimonatsfrist

Leitsätze

Will der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und der NeubaumietenVO unterliegt, Umlagen für Betriebskosten i. S. des § 20 NMVO von den Mietern noch erheben, weil die Kosten durch die erhobenen monatlichen Vorauszahlungen nicht gedeckt sind, so ist auf das Nachzahlungsverlangen - jedenfalls beim Fehlen abweichender Vereinbarungen - gem. §§ 20 Abs. 4, 4 Abs. 7 NMVO die Fristenregelung des § 10 Abs. 2 WoBindG (Geltendmachung binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Fehlbetrag) sinngemäß in folgender Weise anzuwenden:

a) Die Dreimonatsfrist des § 10 Abs. 2 WoBindG beginnt jeweils erst mit dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten oder praktizierten Stichtag für die (spätestens) jährlich fällige Abrechnung der auf die Nebenkosten geleisteten Vorauszahlungen (§ 20 Abs. 4 NMVO), und zwar für alle dem Vermieter bis zu diesem Stichtag bekannten Nachforderungsbeträge in der Weise, daß der Vermieter über diese Nachforderungsbeträge entweder zusammen mit der Vorschußabrechnung abrechnen oder diese Abrechnung sich jedenfalls vorbehalten und binnen der nun laufenden Dreimonatsfrist nachholen muß. In diese Abrechnung müssen auch noch solche Daten eingearbeitet werden, die dem Vermieter zwar erst nach dem vorgenannten Stichtag, aber noch ausreichend rechtzeitig vor dem Ablauf der seit dem Stichtag laufenden Dreimonatsfrist bekannt werden.

b) Liegen dem Vermieter ausnahmsweise und ohne sein Verschulden die Daten/Berechnungsgrundlagen über einzelne Umlageposten aus der zurückliegenden Zeit nicht mehr rechtzeitig vor dem Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist vor, muß er in der zum Ablauf dieser Frist geschuldeten Abrechnung einen Vorbehalt machen und binnen drei Monaten ab der später erlangten Kenntnis die Nachforderung nachholen.

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