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  1. 8 W RE Miet 2291/81 - Formvoraussetzung bei Mieterhöhungserklärung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
    Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit der einseitigen Mieterhöhungserklärung noch § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG (Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung) erforderlich, daß dem von der Mieterhöhung betroffenen Mieter die in § 10 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 4 WoBindG aufgeführten Nachweisungen so vollständig verschafft werden, daß er sofort die Möglichkeit hat, die Berechtigung der Mieterhöhung dadurch nachzuprüfen, daß er sie auf die von der Bewilligungsstelle anhand einer genehmigten Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigte Durchschnittsmiete zurückverfolgen kann. Für die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung reicht es nicht, wenn der Mieter lediglich auf sein Recht auf Auskunft nach § 8 Abs. 4 WoBindG, § 29 NMV verwiesen wird. 2. Hat der Mieter bisher nicht die in Nr. 1 genannten Nachweisungen erhalten (was bei Zweitmietern oder späteren Mietern der Fall sein kann), so ist auch eine Mieterhöhungserklärung wegen gestiegener Betriebskosten unwirksam, wenn der Vermieter der Mieterhöhungserklärung lediglich einen Auszug einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Zusatzberechnung zur letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung als Nachweis für die gestiegenen Betriebskosten beifügt.
    KG
    03.03.1982
  2. 12 O 500/81 - Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; Betrug; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Verjährung, Unterbrechung; Anerkenntnis
    Leitsatz: § 30 Abs. 1 Satz 2 1. BMG ist auch dann allein maßgeblich, wenn ein Schadensersatzanspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden kann.
    LG Berlin
    08.03.1982
  3. 12 O 500/81 - Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; Betrug; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Verjährung, Unterbrechung; Anerkenntnis
    Leitsatz: § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG ist auch dann allein maßgeblich, wenn ein Schadensersatzanspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden kann.
    LG Berlin
    08.03.1982
  4. 8 REMiet 3/81 - Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen; Fristen
    Leitsatz: Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG: "Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Absatz 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, länger als fünf Jahre 100 %. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelags durch den Mieter."
    OLG Stuttgart
    10.03.1982
  5. 61 S 359/81 - Küchen- und Toilettenmangel; einstweilige Verfügung/gegen Modernisierung; Anzeigepflicht des Mieters/Kenntnis des Vermieters; Aufrechnungsverbot/Beendigung des Mietverhältnisses; Kenntnis des Vermieters/Anzeigepflicht; Mietzinsminderung/Küche; Minderung des Mietzinses/Küche; Modernisierung/Instandhaltung; Schwammbildung/Mangel; Küche/Minderung; Toilette/Minderung; Minderung des Mietzinses/Toilette; Mietzinsminderung/Toilette; Feuchtigkeitsschäden/Beweislast; Annahmeverzug des Mieters/Mängelbeseitigung; Mängelbeseitigung/Annahmeverzug des Mieters
    Leitsatz: 1. Eine Mietminderung um 50 % tritt bei der Unmöglichkeit der Nutzung von Küche und Toilette auch dann ein, wenn Ersatzräume in einer anderen Wohnung des Hauses genutzt werden können. 2. Der Mieter gerät nicht in Annahmeverzug mit der vom Vermieter angebotenen Mängelbeseitigung, wenn der Vermieter die Mängelbeseitigung mit einer Modernisierungsmaßnahme verknüpfen will, wenn nicht der Vermieter den bestrittenen Duldungsanspruch auf Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen bereits im ordentlichen Klageverfahren durchgesetzt hat. Gegen ohne seine Zustimmung in die Wege geleitete Modernisierungsmaßnahmen kann sich der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Wehr setzen. 3. Die Verpflichtung des Mieters gem. § 545 BGB, den Mangel der Mietsache anzuzeigen, entfällt, wenn die Mängel dem Vermieter bereits bekannt sind. 4. Der Vermieter kann sich auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot, das die Wirksamkeit einer Aufrechnung von einer besonderen schriftlichen Ankündigung abhängig macht, nicht mehr nach Beendigung des Mietverhältnisses berufen.
    LG Berlin
    11.03.1982
  6. VG 14 A 208.81 - Mieterhöhung wegen energiesparender Maßnahmen; Energieeinsparung, nachhaltige; Fassade; Wärmedämmung; Dämmwirkung; Heizölverbrauch; Brennstoffkosten; Modernisierung; Isolierfassade; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag
    Leitsatz: 1. Zur Klärung des Begriffs "nachhaltige Energieeinsparung". 2. Die Wärmedämmung einer Fassade durch Anbringung von Mineralfasermatte und einer Vorhangfassade stellt eine Modernisierung dar. 3. Zur Frage, in welchem Umfang der Heizölverbrauch herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob eine nachhaltige Energieeinsparung vorliegt.
    VG Berlin
    11.03.1982
  7. 1 UH 1/82 - Mieterhöhungsverlangen; Vorlagebeschluss; Vorlegungsvoraussetzungen
    Leitsatz: Ein Rechtsentscheid kann nicht ergehen, wenn die bei Erlaß des Vorlagebeschlusses gegebenen Vorlegungsvoraussetzungen später entfallen. Das Oberlandesgericht ist zur Nachprüfung berechtigt, ob die Frage auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß niedergelegten Rechtsansichten, Tatsachenfeststellungen und Würdigungen tatsächlicher Art des Landgerichts entscheidungserheblich ist. (nichtamtliche Leitsätze)
    OLG Braunschweig
    15.03.1982
  8. 61 S 7/82 - Fernheizung; Duldungspflicht/gegenüber Modernisierungsmaßnahmen (Heizung); Fernheizung/Austausch gegen Gasetagenheizung; Gasetagenheizung/Ersatz durch Fernheizung; Modernisierung/Fernheizungsanschluß; Sammelheizung/Austausch gegen Gasetagenheizung; Zentralheizung/Austausch gegen Gasetagenheizung
    Leitsatz: Der geplante Austausch einer vom Mieter mit Erlaubnis des Vermieters eingebauten Gasetagenheizung durch eine Fernheizung ist keine duldungspflichtige Modernisierung, da sich dadurch jedenfalls für die Dauer des Mietverhältnisses nicht der Gebrauchswert erhöhen würde.
    LG Berlin
    22.03.1982
  9. 63 S 339/81 - Verhältnis von Abmahnung und Kündigung; Gebrauchsüberlassung/an Dritte (vertragliche Genehmigung); Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b BGB (unerlaubte Untervermietung); Kündigung/wegen Pflichtverletzung des Mieters (unerlaubte Untervermietung); Untervermietung/unerlaubte als Kündigungsgrund; Kündigung/wegen unerlaubter Untervermietung; Abmahnung/als Voraussetzung für Kündigung; Kündigung/Unterlassungsauffassung; Unterlassungsklage/Voraussetzung für Kündigung; Untervermietungserlaubnis/Versagung durch Vermieter
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter in der Vergangenheit wiederholte Untervermietungen durch den Mieter stets nachträglich genehmigt, hat er damit durch schlüssige Handlung ein generelles Untermietinteresse der Mieter im Sinne des § 549 BGB anerkannt, dem er nur aus wichtigem Grund widersprechen kann. 2. Bei einer von beiden Mietvertragsparteien verschuldeten getrübten Atmosphäre sind an Vertragsverstöße, die eine Kündigung der Vermieter nach sich ziehen sollen, strenge Anforderungen zu stellen, wobei es dem Vermieter zumutbar ist, den Mieter bei Vertragsverstößen auf Unterlassung zu verklagen, ehe es zum stärksten Mittel der Kündigung des Mietverhältnisses kommt.
    LG Berlin
    23.03.1982
  10. 2 UH 3/81 - Rechtsentscheidvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG in aller Regel Wirksamkeitsvoraussetzung, daß der Vermieter Name und Anschrift der Vermieter oder der Mieter der Vergleichswohnungen angibt?
    OLG Celle
    24.03.1982