« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (181 - 190 von 197)

  1. 5 UH 1/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/des Vermieters einer Vergleichswohnung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnung; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen noch § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG ist unwirksam, wenn hinsichtlich der als vergleichbar benannten Wohnungen weder die Namen der Mieter noch die Namen und Anschriften der Vormieter angegeben sind.
    OLG Oldenburg
    25.02.1982
  2. 5 UH 1/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/des Vermieters einer Vergleichswohnung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnung; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 II 3 MHRG ist unwirksam, wenn hinsichtlich der als vergleichbar benannten Wohnungen weder die Namen der Mieter noch die Namen und Anschriften der Vermieter angegeben sind.
    OLG Oldenburg
    25.02.1982
  3. 6 REMiet 1/82 - Räumungsanspruch bei Mietermehrheit; Räumungsanspruch des Vermieters; Mietermehrheit, Auszug eines Mieters; Räumung, gesamtschuldnerische Haftung; Gesamtschuld, Räumung; Mitmieter, Räumung; Auszug des Mitmieters, Räumungsanspruch
    Leitsatz: Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.
    OLG Schleswig
    25.06.1982
  4. 6 REMiet 3/81 - Kündigung/Mischmietverhältnis; Gewerbemiete/Abgrenzung zu Wohnraum; Kündigung/eines Mischmietverhältnisses; Mischmietverhältnis/Kündigung; Geschäftsraummiete/Wohnraummietvertrag; Wohnraummietvertrag/Geschäftsraummiete; Vertragswille/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete; Vertragszweck/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete; Flächenanteil/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete
    Leitsatz: 1. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältnis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. 2. Der gewerbliche Teil in einem Mischraummietverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, daß auf den Wohnraumanteil die Bestimmung des § 564 b I BGB anzuwenden ist. 3. Die nur wirtschaftliche Teilbarkeit des Mietobjekts in Gewerberäume und Wohnräume erlaubt es jedenfalls dann nicht, auf den Wohnraumanteil die Bestimmungen des § 564 b I BGB anzuwenden, wenn aufgrund des Parteiwillens von einer rechtlichen Einheit des Mietverhältnisses auszugehen ist.
    OLG Schleswig
    18.06.1982
  5. 8 REMiet 7/81 - befristetes Mietverhältnis; Kündigung; Beendigung/des Mietverhältnisses; Befristung/eines Mietverhältnisses; Erheblichkeit/der Pflichtverletzung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB; Mietverhältnis/befristetes; Pflichtverletzung/nicht unerhebliche nach §
    Leitsatz: Für die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses nach Art. 2 Absatz 1 des 2. WKSchG ist es ohne Bedeutung, daß der Mietvertrag "probeweise" abgeschlossen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, bei Auslegung des § 564 b Absatz 2 Nummer 1 BGB die Anforderungen an die Erheblichkeit der Pflichtverletzung herabzusetzen.
    OLG Stuttgart
    20.08.1982
  6. 8 REMiet 7/81 - Befristetes Mietverhältnis; Kündigung; Beendigung/des Mietverhältnisses; Befristung/eines Mietverhältnisses; Erheblichkeit/der Pflichtverletzung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB; Mietverhältnis/befristetes; Pflichtverletzung/nicht unerhebliche nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB; Probe/Mietverhältnis auf; Studentenwohnung
    Leitsatz: Für die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses nach Art. 2, Abs. 1 des 2. WKSchG ist es ohne Bedeutung, daß der Mietvertrag "probeweise" abgeschlossen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, bei Auslegung des § 564 b II Nr. 1 BGB die Anforderungen an die Erheblichkeit der Pflichtverletzung herabzusetzen.
    OLG Stuttgart
    20.08.1982
  7. 2 UH 3/81 - Rechtsentscheidvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG in aller Regel Wirksamkeitsvoraussetzung, daß der Vermieter Name und Anschrift der Vermieter oder der Mieter der Vergleichswohnungen angibt?
    OLG Celle
    24.03.1982
  8. 63 S 203/81 - Entgelt für vorzeitige Vertragsentlassung; keine Bereicherung; Beendigung/vorzeitige des Mietverhältnisses; Mietaufhebung/Zahlung des Mieters für vorzeitige; Überlegungsfrist/der Neuvermietung; vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses/Zahlung des Mieters für
    Leitsatz: Eine Vereinbarung, wonach der Mieter, der noch zwei Jahre an den Mietvertrag gebunden wäre, an den Vermieter für die vorzeitige Mietaufhebung etwa zwei Monatsmieten zahlt, widerspricht weder den Mietpreisvorschriften für Altbauwohnraum, noch stellt diese eine unzulässige Vertragsstrafe dar.
    LG Berlin
    16.02.1982
  9. 63 S 224/81 - Wohnraummiete; gemeinnütziger Verein/Mietvertrag; Mietvertrag/gemeinnütziger Vertrag; Vertragszweck/Wohnraummiete; Studentenwohnheimverein/Vermietung; Wohnraummiete/Vermietung an Studentenwohnheimverein; Kündigung/bei angemessener wirtschaftlicher Verwertung; Wohnheim/Wohnraummiete; Wohnraummiete/Vermietung an gemeinnützigen Verein; wirtschaftliche Verwertung/Kündigung; Kündigung/Mietvertrag mit Studentenwohnheimverein; berechtigtes Interesse/Kündigung wegen
    Leitsatz: Die Wohnraumkündigungsschutzvorschriften sind anwendbar bei der Vermietung von Wohnraum an juristische Personen, sofern ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt. Ein Wohnraummietverhältnis kann vorliegen, wenn juristische Personen zur Überlassung an ihre Mitglieder oder Angehörige Wohnräume anmieten, ohne eine eigene Gewinnerzielung zu bezwecken (hier: Vermietung an einen gemeinnützigen Verein, der die Aufgabe hat, Studenten und andere auszubildenden preiswert Wohnraum zu vermitteln). An dieser rechtlichen Charakterisierung ändert sich nichts dadurch, daß die Parteien den Vertrag als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnet haben.
    LG Berlin
    12.01.1982
  10. 63 S 250/81 - Kündigung durch Mitmieter; Mitmieter - Kündigung des Mietverhältnisses; Kündigung des Mietverhältnisses - durch Mitmieter; Mehrheit von Mietern - Kündigung; Bevollmächtigung eines Mitmieters - Kündigung
    Leitsatz: Auch bei mietverträglicher Vereinbarung, nach der mehrere Mitmieter als zur Vornahme und Entgegennahme von Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt gelten und nach der die Kündigung eines Mieters die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses bewirkt, kann die Kündigung eines Mitmieters nur gegen den anderen Mitmieter wirken, wenn er zur Erklärung der Kündigung durch den anderen Mieter bevollmächtigt war. Erst recht wirkt die Kündigungserklärung des Mieters nicht gegen den Mitmieter, wenn in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommt, daß der Erklärende nur für seine Person und nicht als Vertreter der übrigen Mitmieter handeln will.
    LG Berlin
    12.01.1982