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21 U 1948/02 - VKSK; Verein; Formwechsel; Nutzungsverträge; Erholungszweck; Zwischenpachtvertrag; Vertragseintritt; NutzungsberechtigteLeitsatz: 1. Die Eintragung der ehemaligen Organisationen auf Kreis- und Ortsebene des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) auf Kreis - und Ortsebene (§§ 1, 2 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3.12.1959 - GBl. DDR I 1960, S. 1) als rechtsfähige Vereine nach § 22 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21.2.1990 (GBl. DDR I, S. 75) hat zu einem identitätswahrenden Formwechsel geführt. Die von den ehemaligen Verbänden mit den Räten der Kreise und Gemeinden abgeschlossenen Verträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung bestanden mit den Vereinen fort. Die Beschlußfassungen auf Verbandsebene, insbesondere die auf dem Hauptverbandstag des VKSK vom 27. Oktober 1990, haben an dieser gesetzlichen Rechtsfolge nichts geändert. 2. Mit dem Inkrafttreten des SchuldRAnpG zum 1. Januar 1995 ist der Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG in die zwischen den örtlichen Räten und den ehemaligen Kreis- oder Ortsverbänden des VKSK abgeschlossenen (Zwischenpacht-) Verträge eingetreten. 3. Die vom allgemeinen Miet- und Pachtrecht abweichende Bestimmung in § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG dient ausschließlich dem Schutz der unmittelbar Nutzungsberechtigten. Der gesetzlich angeordnete Eintritt des Grundstückseigentümers in den Vertrag mit den unmittelbar Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG tritt daher nicht ein, wenn die unmittelbar Nutzungsberechtigten die Nutzung der Bauwerke und der ihnen überlassenen Grundstücke seit langem aufgegeben haben und es sich bei den Bauwerken um halbfertige Ruinen handelt. Der Grundstückseigentümer kann in solch einem Fall bei Beendigung des Zwischenpachtvertrages nach § 556 Abs. 1 BGB a. F. die Herausgabe und Räumung vom Zwischenpächter verlangen.OLG Dresden21.02.2003
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7 U 80/95 - Volkseigentum; Ersitzung; Fiskuserbschaft; Bestandsschutz; Miteigentumsanteil; Verfügungsberechtigter; Bereicherung; NichtberechtigterLeitsatz: 1. Volkseigentum an einem Grundstück oder einem Grundstücksrecht kann nicht im Wege der Ersitzung begründet werden. 2. Fehlerhafte Fiskuserbschaften begründen in aller Regel keinen Bestandsschutz i. S. des Art. 237 § 1 EGBGB. 3. § 8 VZOG i. d. F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes verdrängt den tatsächlichen Eigentümer nicht aus seiner Rechtsstellung. Der nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigte verfügt daher als Nichtberechtigter i. S. des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.OLG Dresden13.02.2003
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6 U 1/03 - Kommune:Gebietskörperschaft; Kommunalverfassung; GesamtrechtsnachfolgerLeitsatz: 1. Die Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern sind durch die Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 neu gegründet worden. Sie sind mit den Kommunen, die in der DDR bis zum "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" vom 18. Januar 1957 als Gebietskörperschaften bestanden haben, nicht identisch. 2. Die neu gegründeten Kommunen sind weder Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Rats der Gemeinde, der Stadt oder des Kreises in ihrem Gebiet noch der bis 1957 dort existenten Gebietskörperschaft.OLG Dresden30.07.2003
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4 Ws 142/02 - Rehabilitierungsentscheidung; Güterentziehung; SchädigungszeitpunktLeitsatz: 1. Die Aufnahme von eingezogenen Gütern in die Reha-Entscheidung ist ausnahmsweise zulässig. 2. Eine Feststellung des Schädigungszeitpunktes ist dem Rehabilitierungsgericht versagt.OLG Dresden05.02.2003
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10 U 18/02 - Verwirkung des Mietzahlungsanspruchs; MietminderungLeitsatz: Der (hier: gewerbliche) Vermieter verwirkt sein Recht auf Mietzins, wenn der Mieter den Mietzins mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hinnimmt.OLG Düsseldorf30.01.2003
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10 U 216/01 - Ausnahmsweise Vertretungsbefugnis des Einzelgesellschafters der GbR; Änderungen im Gesellschafterbestand der mietenden GbR unerheblichLeitsatz: 1. Weigert sich einer von zwei Gesellschaftern, aus gesellschaftswidrigen Gründen an der gerichtlichen Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung durch die Gesellschaft gegen einen Dritten mitzuwirken, ist die Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter ordnungsgemäß gesetzlich vertreten. 2. Ist der Mietvertrag (hier: auf Vermieter- und auf Mieterseite) durch eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft abgeschlossen, hat ein Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft auf den Bestand des Mietvertrags keinen Einfluß.OLG Düsseldorf13.02.2003
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10 U 64/02 - Beweiswert des ÜbergabeprotokollsLeitsatz: Haben die Parteien eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so muß der Mieter darlegen und beweisen, daß ein in dem Protokoll nicht aufgeführter Mangel (hier: Haarriß des Waschbeckens) bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Räume vorhanden war.OLG Düsseldorf27.03.2003
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24 U 74/02 - Unrichtige Heizkostenabrechnung und Schätzung durch das GerichtLeitsatz: 1. Die Anwendung eines unrichtigen Abrechnungsschlüssels auf einzelne Positionen hindert nicht die Fälligkeit der gesamten Betriebskostenabrechnung. 2. Mietvertragsparteien können die Abrechnung der Heizkosten "nach Heizkostenverteiler" vereinbaren. 3. Versagen die Geräte zur Erfassung der Wärmemengen, so ist der Verbrauch ohne einen Abschlag von 15 % zu schätzen.OLG Düsseldorf11.03.2003
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24 U 75/02 - Hausverwalter als Vertragspartner; StellvertretungLeitsatz: Erfüllt ein Hausverwalter bei Abschluß von Verträgen Aufgaben, die ihm typischerweise zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind - hier Anmietung von Ablesegeräten zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen -, so kann sein Verhandlungspartner ohne Offenkundigkeit der Stellvertretung nach § 164 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht davon ausgehen, daß der Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers handelt.OLG Düsseldorf07.01.2003
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24 U 87/02 - Keine Pflicht des Mieters zur Ersatzvornahme; MangelbeseitigungLeitsatz: 1. Der Mieter verliert seinen Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels nicht schon, wenn er von seinem Recht zur Ersatzvornahme keinen Gebrauch macht. 2. Den Mieter kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn die Mangelbeseitigung einfach und ihm deshalb zuzumuten ist (hier verneint).OLG Düsseldorf11.02.2003