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Urteil Hausverwalter als Vertragspartner
Schlagworte
Hausverwalter als Vertragspartner; Stellvertretung
Leitsatz
Erfüllt ein Hausverwalter bei Abschluß von Verträgen Aufgaben, die ihm typischerweise zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind - hier Anmietung von Ablesegeräten zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen -, so kann sein Verhandlungspartner ohne Offenkundigkeit der Stellvertretung nach § 164 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht davon ausgehen, daß der Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers handelt.
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