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BLw 26/92 - LPG-Gesamtvollstreckung; Rückforderung innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an LPG-Mitglieder zu Unrecht ausgezahlter InventarbeiträgeLeitsatz: a) Eine Entscheidung, die vom Gesetz her nicht der Rechtsbeschwerde unterliegt, kann mit ihr auch bei - irriger - Zulassung nicht angefochten werden. b) Der vom Gesamtvollstreckungsverwalter verfolgte Anspruch auf Rückgewähr bereits ausgezahlter Inventarbeiträge ist vor dem Landwirtschaftsgericht geltend zu machen. c) Inventarbeiträge, welche die Gemeinschuldnerin (LPG) innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an ihre Mitglieder zu Unrecht ausgezahlt hat, kann der Gesamtvollstreckungsverwalter wieder zurückfordern.BGH04.12.1992
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BLw 19/92 - LPG-Mitglied; Erbenansprüche bei Ausscheiden vor dem 16.3.1990; Amtsermittlung bei Streitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Teilbetragsklage hinsichtlich der Abfindungsansprüche; ehrenamtlicher Richter im LandwirtschaftsanpassungsverfahrenLeitsatz: a) Das Gericht der Rechtsbeschwerde läßt das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung auch dann zu, wenn das Erstgericht über die Zulassung nicht entschieden hat. b) Streitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind nach § 9 LwVG und den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Es gilt das Prinzip der Amtsermittlung. c) Verlangt der Antragsteller einen Teilbetrag aus den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG möglichen Ansprüchen, muß er im einzelnen angeben, wie sich die geforderte Summe auf die verschiedenen Ansprüche verteilt oder in welchem Abhängigkeitsverhältnis die einzelnen Ansprüche zueinander stehen sollen. d) Ein ehrenamtlicher Richter, der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 LwVG berufen worden ist, übt sein Amt solange aus, wie er nicht seines Amtes enthoben worden ist. e) Wegen des unterschiedlichen Anspruchsumfangs muß für Ansprüche von Erben eines LPG-Mitglieds danach unterschieden werden, ob das LPG-Mitglied vor oder nach dem 16. März 1990 verstorben ist (§ 51 a Abs. 2 LwAnpG). f) Zu den notwendigen Feststellungen für Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG.BGH04.12.1992
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BLw 18/91 - Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftsanpassungsverfahren; ProzesskostenhilfeversagungLeitsatz: a) Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 65 Satz 2 LwAnpG ist unstatthaft, wenn das Kreisgericht nicht in seiner Funktion als Landwirtschaftsgericht (mit Zuziehung ehrenamtlicher Richter), sondern als erstinstanzliches Zivilgericht über eine Klage durch Urteil entschieden hat. In einem solchen Fall kann die beschwerte Partei nur Berufung zum Bezirksgericht einlegen, und zwar unabhängig davon, ob über behauptete Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entschieden worden ist. b) Der Landwirtschaftssenat kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter Prozeßkostenhilfe versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel schon unzulässig wäre.BGH06.02.1992
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5 StR 75/92 - Steuerhinterziehung; Bauherrenpflicht zur Abführung der LohnsteuerLeitsatz: 1. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, für die von ihm beauftragten Arbeiter Lohnsteuer abzuführen oder sicherzustellen, dassder Zahlungsempfänger die Vergütung selbst versteuert. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung nach Stundenaufwand berechnet wird. (Leitsätze der Redaktion)BGH23.06.1992
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5 StR 338/91 - Vorteilsannahme; Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines Unternehmens des sozialen WohnungsbausLeitsatz: Zur Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines in der Rechtsform einer GmbH geführten, auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus tätigen landeseigenen Unternehmens.BGH29.01.1992
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IX R 130/86 - Einkommenssteuer; Ausbaukosten für Herstellung der BewohnbarkeitLeitsatz: Umbaumaßnahmen an einer Wohnung führen nur dann zu Ausbauten im Sinne des § 21 a Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn die Wohnräume we-gen der Änderung der Wohngewohnheiten für Wohnzwecke ungeeignet waren; es genügt nicht, daß die Wohnräume lediglich instandsetzungsbedürftig waren.BFH28.04.1992
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6 C 24/92 - Gesellschaftlich gerechtfertigter Grund; Überwindung der Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum; Kündigung eines zeitlich befristeten Nutzungsverhältnisses; NutzungsverhältniskündigungLeitsatz: 1. Die Überwindung der Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum gehört nunmehr zu den gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen im Sinne des § 314 Abs. 3 ZGB. 2. Vorzeitige Kündigung eines zeitlich befristeten Nutzungsverhältnisses.BezG Potsdam11.06.1992
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1 S 52/92 - Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Postlaufzeiten in den neuen BundesländernLeitsatz: Wiedereinsetzung kann in den neuen Bundesländern nicht mit überraschenden Postlaufzeiten begründet werden, weil als allgemein bekannt vorausgesetzt werden muß, daß die Postlaufzeiten in den neuen Bundesländern derzeit noch größeren Schwankungen unterliegen.BezG Potsdam15.10.1992
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1 B 15/91 V - Investitionsverfahren; Kaufpreismitteilung; KaufvertragsvorlageLeitsatz: Zum Umfang der Pflicht, a) im Bescheid nach § 3 a VermG den voraussichtlichen Kaufpreis mitzuteilen (wie Senatsbeschluß vom 18.3.1992 - 1 B 1/92 V ), b) den Kaufvertrag im Rechtsstreit mit dem Berechtigten wegen einer Entscheidung nach § 3 a VermG vorzulegen.BezG Potsdam31.03.1992
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1 B 112/92 - Berufungszulässigkeit in vermögensrechtlichen StreitigkeitenLeitsatz: Die Berufung an das OVG, hier BezG, ist unzulässig, soweit mit dem Rechtsmittel die Gewährleistung der Beteiligung am Verfahren verlangt wird.BezG Potsdam04.12.1992