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Urteil Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftsanpassungsverfahren


Schlagworte

Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftsanpassungsverfahren; Prozesskostenhilfeversagung

Leitsätze

a) Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 65 Satz 2 LwAnpG ist unstatthaft, wenn das Kreisgericht nicht in seiner Funktion als Landwirtschaftsgericht (mit Zuziehung ehrenamtlicher Richter), sondern als erstinstanzliches Zivilgericht über eine Klage durch Urteil entschieden hat. In einem solchen Fall kann die beschwerte Partei nur Berufung zum Bezirksgericht einlegen, und zwar unabhängig davon, ob über behauptete Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entschieden worden ist.

b) Der Landwirtschaftssenat kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter Prozeßkostenhilfe versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel schon unzulässig wäre.

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