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Suchergebnis Urteilssuche (141 - 150 von 405)

  1. 4 U 94/92 - Ferienhäuser; Ferienwohnungen; Kündigung; Wohnraummietvertrag; Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch; Lebensmittelpunkt; Kündigungsschutz; Zweitwohnung
    Leitsatz: Langfristige Verträge über die dauerhafte Anmietung von Ferienhäusern bzw. -wohnungen sind nicht als Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch, sondern als echte Wohnraumvermietung zu werten.
    HansOLG Hamburg
    23.09.1992
  2. 4 U 207/96 - Feststellungsklage als Ersatz-Kostenentscheidung
    Leitsatz: Beantragt der Kläger wegen Erfüllung der Leistungspflicht zwischen Einreichung und Zustellung der Klagschrift im Wege der Klageänderung die Feststellung der (materiell-rechtlichen) Kostenerstattungspflicht des Beklagten, hängt sein Feststellungsinteresse nicht davon ab, ob die Bezifferung der Kosten unmöglich ist.
    HansOLG Hamburg
    13.06.1992
  3. 4 U 22/92 - Mietpreisüberhöhung; Wesentlichkeitsgrenze; laufende Aufwendungen
    Leitsatz: 1. Bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 % aufgrund laufender Aufwendungen des Vermieters gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG bleibt die Mietzinsvereinbarung bis zu einer Höhe von 150 % der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam. 2. Ein Rechtsentscheid über die Frage Nr. 2 des Vorlagebeschlusses ergeht nicht.
    HansOLG Hamburg
    05.08.1992
  4. 8 U 3266/91 - Beitrittsgebiet; Grundbuchberichtigung; Rechtswegzuständigkeit; Sittenwidrigkeit; Ausreisefall; Unredlichkeit; Rechtserwerb
    Leitsatz: 1. Für die gegen den Erwerber eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke gerichtete Klage auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das gilt auch dann, wenn der Kl. nach dem Vermögensgesetz einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks gegen die öffentliche Hand besitzt. 2. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Vermögensgesetz Grundbuchberichtigungsansprüche unberührt läßt, die darauf gestützt werden, daß das Grundbuch schon vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes unrichtig war, weil nach dem Recht der DDR ein wirksamer Eigentumserwerb nicht vorlag. 3. Die Kenntnis des Grundstückserwerbers von der Notlage des Veräußerers (z. B. Ausreisefreiheit erst nach Veräußerung des Grundstücks) allein machte das Erwerbsgeschäft nicht bereits sittenwidrig im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR. Das gilt auch dann, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs den Unrechtsstaat DDR mit seiner beruflichen Stellung mittrug oder unterstützte. Die Frage, ob der Rechtserwerb unredlich im Sinne des Vermögensgesetzes war, bleibt davon unberührt.
    KG
    06.01.1992
  5. 9 W 7183/91 - Unredlichkeit; Beweislast; Alteigentümer; Unterlassungsanspruch gegen Verfügungsberechtigen
    Leitsatz: Die Darlegungslast für Umstände, die Unredlichkeit begründen, trägt im Zivilprozeß zunächst der Alteigentümer.
    KG
    24.01.1992
  6. 1 W 4290/92 - Ausschlußfrist für die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR
    Leitsatz: Soweit sich die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet, gilt in jedem Fall die Ausschlußfrist des § 405 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB von vier Jahren seit der Erklärung über die Ausschlagung. Die Ausschlußfrist ist unabhängig davon zu beachten, ob der Anfechtende nach seinem Wissensstand oder aus sonstigen Gründen in der Lage gewesen wäre, die Anfechtung und ihre Gründe innerhalb der Frist geltend zu machen; eine Unterbrechung, Hemmung oder sonst ein Absehen von der Beachtung der Frist kommt grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der besonderen politischen Verhältnisse im geteilten Deutschland nicht in Betracht.
    KG
    01.12.1992
  7. 1 W 666/91 - Erbausschlagung für in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß
    Leitsatz: 1. Für einen mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser bestimmt sich die Erbfolge für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der ehemaligen DDR (Nachlaßspaltung). 2. In solchem Falle ist für den in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß auf Antrag ein Erbschein zu erteilen, der sich nur auf diesen Immobiliennachlaß erstreckt. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob solche Vermögenswerte dem Erblasser in Wahrheit zuzuordnen waren oder ob auf Immobilien sich beziehende Rechte nach dem Erbrecht der DDR als Immobiliennachlaß im Sinne von § 25 Abs. 2 DDR-RAG zu qualifizieren sind. Offen bleibt, ob ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen als mißbräuchlich zurückgewiesen werden kann, wenn offensichtlich solches Vermögen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als vorhanden angesehen werden kann. 3. Die Ausschlagung der Erbschaft für einen in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß konnte bis einschließlich 2. Oktober 1990 im Grundsatz nur gegenüber einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR wirksam erklärt werden. 4. War dem Erben im Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt, daß zum Nachlaß Immobilienvermögen im Gebiet der ehemaligen DDR gehörte, so ist die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums unbegründet, wenn der Irrtum darin besteht, daß der Erbe die künftige politische Entwicklung und die darauf beruhende Verfügbarkeit oder Wertsteigerung dieses Nachlaßteils bei der Ausschlagung nicht in seine Vorstellung aufgenommen hat.
    KG
    14.01.1992
  8. 24 W 555/92 - Wirksamkeit der Enteignung von Grundstücken für "Verteidigungszwecke" durch die frühere DDR
    Leitsatz: 1. Grundstücke, die von der früheren DDR nach dem Verteidigungs-gesetz für sogenannte Verteidigungszwecke (hier: Mauerbau und Errichtung der Sperranlagen) enteignet wurden, gehören nach dem Einigungsvertrag zum Verwaltungsvermögen des Bundes. 2. Hoheitsakte im Beitrittsgebiet, die zur Enteignung von Grundstücken für Verteidigungszwecke geführt haben, sind auch bei Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze grundsätzlich wirksam und können allenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren aufgehoben werden (im Anschluß an Senat, Urteil vom 14. Oktober 1991 - 24 W 4582/91 -, ZOV 1991, 149 = VIZ 1992, 70 = ZIP 1992, 136).
    KG
    13.04.1992
  9. 2 Ss 96/92 - Zweckentfremdung; Wohnzweck; juristische Person
    Leitsatz: Die Anmietung einer Wohnung zu Wohnzwecken durch eine juristische Person (hier: GmbH) bedeutet allein nicht automatisch eine Änderung des Wohnzwecks.
    KG
    16.07.1992
  10. 8 RE-Miet 1946/92 - personenbezogene Untervermietungserlaubnis; Kündigung wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis; Gebrauchsüberlassung
    Leitsatz: Der Mieter hat gegen seinen Vermieter keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen Untermieterlaubnis, wenn nach Abschluß des Mietvertrages hieran ein berechtigtes Interesse entstanden ist, vorbehaltlich eines wichtigen Grundes in der Person des aufzunehmenden Dritten, oder sondern nur bei konkreter Benennung des Untermieters .
    KG
    11.06.1992