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Urteil Ausschlußfrist für die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR


Schlagworte

Ausschlußfrist für die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR

Leitsatz

Soweit sich die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet, gilt in jedem Fall die Ausschlußfrist des § 405 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB von vier Jahren seit der Erklärung über die Ausschlagung. Die Ausschlußfrist ist unabhängig davon zu beachten, ob der Anfechtende nach seinem Wissensstand oder aus sonstigen Gründen in der Lage gewesen wäre, die Anfechtung und ihre Gründe innerhalb der Frist geltend zu machen; eine Unterbrechung, Hemmung oder sonst ein Absehen von der Beachtung der Frist kommt grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der besonderen politischen Verhältnisse im geteilten Deutschland nicht in Betracht.

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