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Urteil Beitrittsgebiet


Schlagworte

Beitrittsgebiet; Grundbuchberichtigung; Rechtswegzuständigkeit; Sittenwidrigkeit; Ausreisefall; Unredlichkeit; Rechtserwerb

Leitsätze

1. Für die gegen den Erwerber eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke gerichtete Klage auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das gilt auch dann, wenn der Kl. nach dem Vermögensgesetz einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks gegen die öffentliche Hand besitzt.

2. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Vermögensgesetz Grundbuchberichtigungsansprüche unberührt läßt, die darauf gestützt werden, daß das Grundbuch schon vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes unrichtig war, weil nach dem Recht der DDR ein wirksamer Eigentumserwerb nicht vorlag.

3. Die Kenntnis des Grundstückserwerbers von der Notlage des Veräußerers (z. B. Ausreisefreiheit erst nach Veräußerung des Grundstücks) allein machte das Erwerbsgeschäft nicht bereits sittenwidrig im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR. Das gilt auch dann, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs den Unrechtsstaat DDR mit seiner beruflichen Stellung mittrug oder unterstützte. Die Frage, ob der Rechtserwerb unredlich im Sinne des Vermögensgesetzes war, bleibt davon unberührt.

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