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VG 26 A 364.92 - besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Freigabe eines Vermögenswertes; Altvermögen; Altverbindlichkeiten; organisationseigener Betrieb; BeteiligungsfähigkeitLeitsatz: 1. Bei Vermögenszuweisungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949, durch die während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft enteignetes Eigentum wieder an Parteien zurückgeführt worden ist, handelt es sich um materiell-rechtsstaatlichen Erwerb im Sinne der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabenregelung d) Satz 4 des Einigungsvertrages.Offen bleibt, ob im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15. Juni 1990 (Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III des Einigungsvertrages) und die Erklärung der Sowjetischen Regierung zum Eigentum in der DDR vom 3. April 1990 allein schon wegen der besatzungshoheitlichen Natur der Zuweisung von einem materiell rechtsstaatlichen Erwerb auszugehen ist, ohne daß die weiteren (Hinter-) Gründe der Zuweisung zu prüfen sind. 2. §§ 20 a und b PartG DDR i. V. m. der Maßgabenregelung d) des Einigungsvertrages schreiben keine einheitliche, auf das gesamte Altvermögen einer Partei bezogene Beendigung der Treuhandverwaltung vor; vielmehr ist wegen der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG die treuhänderische Verwaltung nur solange verhältnismäßig, wie nicht der Nachweis eines materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs erbracht ist. Ausnahmsweise kann die sofortige Freigabe eines nachgewiesen materiell-rechtsstaatlich erworbenen Vermögenswertes aber dann ausscheiden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Altvermögen infolge offener Verbindlichkeiten überschuldet ist und insbesondere das materiell-rechtsstaatlich erworbene Vermögen als Haftungsmasse für darauf anzurechnende Altverbindlichkeiten erhalten bleiben muß. Dies setzt jedoch entsprechende und substantiierte, vom Gericht nachvollziehbare Angaben der Treuhandanstalt und der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Parteivermögens voraus. 3. Ein nach dem Recht der ehemaligen DDR entstandener "Organisationseigener Betrieb" ist im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 VwGO, weil seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 keine rechtliche Regelung mehr besteht, die ihm Rechtsfähigkeit verleihen könnte.VG Berlin24.08.1992
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VG 25 A 344.92 - Investitionsvorrangbescheid; Anwendung des Investitionsvorranggesetz; Auschluss der AnfechtungsklageLeitsatz: 1. Ausschluß der Anfechtungsklage durch § 12 Abs. 1 InVorG offensichtliches Redaktionsversehen. 2. Anwendung des Investitionsvorranggesetzes auf laufendes Verfahren 3. Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken im Rahmen eines Investitionsvorrangbescheides.VG Berlin24.08.1992
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I K 343/91 - Unternehmensrückgabe; Ermächtigungsnorm; Quorum; Rückübertragung von Unternehmen; GesellschaftsanteileLeitsatz: § 17 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung verstößt gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und ist deshalb nichtig.VG Dresden20.08.1992
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I K 24/91 - UntätigkeitsklageLeitsatz: Begründete Untätigkeitsklage bei Nichtbearbeitung eines Antrages auf Rückgabe eines Grundstücks.VG Leipzig23.07.1992
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VG 25 A 593.91 - Verfügungsverbot; Rückübertragungsanspruch; Anmeldung; Anmelder; Mauergrundstück; entschädigungslose EnteignungLeitsatz: 1. Das Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 VermG tritt zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits dann ein, wenn eine Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen vorliegt; dies gilt jedoch nicht für solche Anmeldungen, bei denen offensichtlich ist, daß der Anmelder nicht Berechtigter ist. 2. Keine Rückgabe von Grundstücken, die zum Zwecke des Mauerbaus enteignet wurden. 3. Ein Enteignungsakt nach DDR-Recht ist nicht deshalb nichtig, weil den Betroffenen vor der Enteignung kein rechtliches Gehör gewährt wurde. 4. Eine Enteignung nach DDR-Recht ist nicht deshalb als entschädigungslos anzusehen, weil der festgesetzte Betrag mit im Grundbuch eingetragenen Forderungen verrechnet wurde, als deren Inhaber sich die DDR nach ihrem Rechtsverständnis gerierte.VG Berlin25.06.1992
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VG 9 A 167.92 - Investitionsbescheid; Bonitätsprüfung: Investitionszweck; Ausschlußtatbestand; Berechtigtenstellung: Rückübertragungsausschluss; RestitutionsausschlussLeitsatz: Unrechtmäßiger Investitionsbescheid bei verspäteter Bonitätsprüfung des Investors.VG Berlin25.06.1992
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VG 25 A 695/91 - Vorläufiger Rechtsschutz; vorläufige Einweisung; Einweisungsbescheid; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Unternehmensrestitution; Einstellung des Geschäftsbetriebs; wirtschaftliche IdentitätLeitsatz: 1. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO im Rahmen des begehrten Erlasses eines Einweisungsbescheides gem. § 6 a VermG. 2. Der Anspruch auf vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG ist glaubhaft zu machen. 3. Voraussetzung für den Ausschluß der Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ist, daß jeglicher Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. 4. Zur Frage der wirtschaftlichen Identität zwischen dem alten und dem neuen Betrieb.VG Berlin24.06.1992
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VG 25 A 30/92 - Unternehmensrestitution; Unternehmensvergleichbarkeit; wirtschaftliche Identität; Unternehmenseinstellung; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Investitionsvorrangbescheid; Investitionszweck; RückfallklauselLeitsatz: 1. Ein Unternehmen ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung nur vergleichbar, wenn eine wirtschaftliche Identität des alten und des neuen Betriebes vorliegt; danach muß der Charakter des Unternehmens im wesentlichen unverändert geblieben sein, und es muß noch demselben Wirtschafts- oder Produktionszweig angehören (hier: ursprünglich Sauerkrautfabrik, jetzt Betrieb des Bauhandwerks). 2. Der Ausschluß der Rückgabe von Unternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG setzt voraus, daß jeglicher Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Eine Änderung der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens und ein völliger Austausch der Produktpalette erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VermG, solange überhaupt ein Unternehmen weiterbetrieben wird. 3. Voraussetzung für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides nach § 3 a VermG ist lediglich, daß die Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung für bestimmte investive Zwecke erfolgt; die Sicherung der tatsächlichen Durchführung der investiven Maßnahmen wird dagegen nicht öffentlich rechtlich, sondern zivilrechtlich erreicht, indem bei Fehlen einer Rückfallklausel die Nichtigkeit des Vertrages bewirkt wird (§ 3 a Abs. 7 VermG).VG Berlin24.06.1992
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VG 9 A 48.92 - Stichtagsregelung; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; AusschließungsgrundLeitsatz: Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.VG Berlin16.06.1992
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VG 25 A 612.91 - Investitionsvorrangbescheid; Investitionsvorhaben; Unternehmensverkauf; SägewerkLeitsatz: 1. Zur Frage, ob und inwieweit beim Unternehmensverkauf nach § 3 a Vermögensgesetz die Eignung des Erwerbers zu prüfen ist. 2. Bei einer Investitionsvorrangentscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz ist das Investitionskonzept des Erwerbers für sich mindestens auf Schlüssigkeit, Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit zu überprüfen.VG Berlin12.06.1992