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Suchergebnis Urteilssuche (151 - 160 von 405)

  1. 65 S 176/91 - Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Abwälzung; Überbürdung; Parkettarbeiten; Inhaltskontrolle; Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Leitsatz: 1. Die formularvertragliche Überbürdung von Parkettarbeiten (hier: Abziehen und Neuversiegeln) stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz dar, wenn die Arbeiten im Abstand der üblichen Schönheitsreparaturen-Fristen durchzuführen sind. 2. Zum Begriff der Schönheitsreparaturen.
    LG Berlin
    11.02.1992
  2. 65 S 177/91 - Wärmezähler; Austauschkosten; aperiodische Kosten; Abrechnungsperiode; Eichperiode; Heizkosten; Wartungsvertrag; Leasingvertrag
    Leitsatz: 1. Ist bei Ablauf der Eichperiode von Wärmezählern deren Austausch kostengünstiger als das Nacheichen, so sind die Austauschkosten entsprechend § 7 Abs. 2 HeizkV umlagefähig. 2. In mehrjährigem Abstand anfallende Kosten können ungekürzt für die Abrechnungsperiode in Ansatz gebracht werden, in der sie dem Vermieter entstanden sind.
    LG Berlin
    31.01.1992
  3. 65 S 91/92 - Beschwer; Mängelbeseitigung
    Leitsatz: Wert der Beschwer, wenn sich der Vermieter gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Mängelbeseitigung wendet.
    LG Berlin
    23.06.1992
  4. 66 S 60/92 - Beschwerdewert; Klage; Widerklage; Zusammenrechnung; Berufungswert
    Leitsatz: Keine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes.
    LG Berlin
    01.06.1992
  5. 67 S 148/92 - Übernahmeerklärung des Sozialamtes; Räumungsverlangen; Befriedigungsverpflichtung der öffentlichen Stelle; Heilungswirkung
    Leitsatz: Wirksamkeit der Übernahmeerklärung des Sozialamtes unter der Be-dingung, daß der Vermieter sein Räumungsverlangen zurücknimmt.
    LG Berlin
    03.09.1992
  6. 67 S 1/92 - Mietkaution; Kautionszinsen; Verzinsung; Zinseszinsverbot
    Leitsatz: Die auf eine Mietkaution auflaufenden Zinsen sind wie die Mietkaution selbst zu verzinsen.
    LG Berlin
    29.06.1992
  7. 64 S 291/91 - Minderung; Heizungsmangel; Ausschluss des Minderungsrechts; Nichtanzeige des Mangels
    Leitsatz: 1. Fehlende Beheizbarkeit der Wohnung während der Heizperiode stellt einen wesentlichen Mangel der Mietsache dar, der eine Minderung von mindestens 75 % des Kaltmietzinses rechtfertigt. 2. Der Ausfall der Heizung braucht während der Sommermonate noch nicht angezeigt zu werden, da dieser Mangel sich erst während der Heizperiode bemerkbar macht. 3. Der Ausschluß des Minderungsrechts (§ 537 BGB) wegen Nichtanzeige des Mangels (§ 539 Satz 2 BGB) tritt frühestens drei Monate nach Auftreten des Mangels ein. 4. Der Vermieter hat auch dann Kenntnis von dem Mangel, wenn er eine Wartungsfirma mit der Überprüfung der Heizung beauftragt und diese feststellt, daß eine Reparatur oder ein Austausch des Warmwasserbereiters notwendig ist. 5. Als Ursache für einen Defekt einer Gasetagenheizung kommt sowohl unsachgemäßer Gebrauch durch den Mieter als auch technischer Verschleiß des Gerätes in Betracht. Daher muß sich bei Defekten der Gasetagenheizung zunächst der Vermieter entlasten, daß der Defekt nicht auf technischem Verschleiß beruht. 6. Die Formularklausel im Mietvertrag, daß der Mieter die Etagenheizung auf eigene Kosten einschließlich Wartung und Reinigung zu betreiben hat, ist unwirksam, weil mit ihr nach dem Wortlaut auch Reparaturarbeiten auf den Mieter ohne Begrenzung auf einen jährlichen Höchstbetrag abgewälzt werden. 7. Der Mieter, der mehr als den gerechtfertigten Minderungsbetrag zurückbehält, gerät dann nicht in einen kündigungsbegründenden Verzug mit der Mietzinszahlung, wenn dieser Betrag das Fünffache des Minderungsbetrages nicht übersteigt.
    LG Berlin
    10.01.1992
  8. 64 S 277/92 - Aufwendungsersatz; Beitrittsgebiet; Aufbauhypothek
    Leitsatz: 1. Der Anspruch des Mieters einer in dem Beitrittsgebiet gelegenen Wohnung auf Ersatz der von ihm auf die Wohnung gemachten Aufwendungen richtet sich dann nach den §§ 111 bis 113 ZGB, wenn die Baumaßnahmen vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen waren. 2. Der Anspruch richtet sich solange gegen den mit dem Eigentümer identischen Vermieter, solange der Erwerber des Grundstücks noch nicht im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen worden ist. 3. Ist ein erheblicher Teil der Baumaßnahmen jedoch unstreitig bereits früher durch die Hausverwaltung veranlaßt und dementsprechend eine Aufbauhypothek eingetragen worden, so muß der Mieter im einzelnen darlegen, welche Baumaßnahmen mit welchem zeitlichen Aufwand und mit welchem Materialaufwand zusätzlich von ihm ausgeführt worden sind bzw. welche Kosten er für die Baumaßnahmen aufgewendet hat, die ihm nicht von der Hausverwaltung aus dem aufgenommenen Kredit erstattet worden sind.
    LG Berlin
    10.11.1992
  9. 64 S 275/91 - Betriebskostenumlage; Altbau; Gartenpflegekosten
    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung eines Betrages für Gartenpflegekosten mit dem Zusatz "z. Zt. monatlich" kann dann nicht als Vorschuß angesetzt werden, wenn der Vermieter die Gartenpflege selbst ausführt und nur eine Abwälzung der tatsächlichen Materialkosten in Betracht kommt. 2. Durch den Zusatz "z. Zt. monatlich" wird aber deutlich gemacht, daß für die Zukunft eine Erhöhung dieser Betriebskosten gem. § 4 Abs. 2 MHG zulässig ist. 3. Die Erklärung über die Umlage der erhöhten Betriebskosten gem. § 4 Abs. 2 MHG ist aber nur dann wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Zur Erläuterung gehört die Gegenüberstellung der neu angesetzten Kosten mit den früheren Kosten. 4. Auch für die erstmalige Umlage der Betriebskosten ist eine ordnungsgemäße Berechnung und Erläuterung erforderlich.
    LG Berlin
    07.02.1992
  10. 64 S 252/92 - Zeitmietvertrag; stillschweigende Verlängerung; Widerspruch des Vermieters
    Leitsatz: 1. Der Widerspruch des Vermieters gegen die Fortsetzung eines befristet abgeschlossenen Mietvertrages über Wohnraum muß den An-forderungen entsprechen, die § 564 c Abs. 3 BGB aufstellt. 2. Insoweit reicht die Bezugnahme auf bei Abschluß des Mietvertrages besprochene Gründe für die Befristung nicht aus, wenn in dem Mietvertrag selbst der Grund für die Befristung nicht konkret angegeben worden ist.
    LG Berlin
    02.10.1992