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Urteil Zeitmietvertrag
Schlagworte
Zeitmietvertrag; stillschweigende Verlängerung; Widerspruch des Vermieters
Leitsätze
1. Der Widerspruch des Vermieters gegen die Fortsetzung eines befristet abgeschlossenen Mietvertrages über Wohnraum muß den An-forderungen entsprechen, die § 564 c Abs. 3 BGB aufstellt.
2. Insoweit reicht die Bezugnahme auf bei Abschluß des Mietvertrages besprochene Gründe für die Befristung nicht aus, wenn in dem Mietvertrag selbst der Grund für die Befristung nicht konkret angegeben worden ist.
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