Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Heizungsmangel; Ausschluss des Minderungsrechts; Nichtanzeige des Mangels
Leitsätze
1. Fehlende Beheizbarkeit der Wohnung während der Heizperiode stellt einen wesentlichen Mangel der Mietsache dar, der eine Minderung von mindestens 75 % des Kaltmietzinses rechtfertigt.
2. Der Ausfall der Heizung braucht während der Sommermonate noch nicht angezeigt zu werden, da dieser Mangel sich erst während der Heizperiode bemerkbar macht.
3. Der Ausschluß des Minderungsrechts (§ 537 BGB) wegen Nichtanzeige des Mangels (§ 539 Satz 2 BGB) tritt frühestens drei Monate nach Auftreten des Mangels ein.
4. Der Vermieter hat auch dann Kenntnis von dem Mangel, wenn er eine Wartungsfirma mit der Überprüfung der Heizung beauftragt und diese feststellt, daß eine Reparatur oder ein Austausch des Warmwasserbereiters notwendig ist.
5. Als Ursache für einen Defekt einer Gasetagenheizung kommt sowohl unsachgemäßer Gebrauch durch den Mieter als auch technischer Verschleiß des Gerätes in Betracht. Daher muß sich bei Defekten der Gasetagenheizung zunächst der Vermieter entlasten, daß der Defekt nicht auf technischem Verschleiß beruht.
6. Die Formularklausel im Mietvertrag, daß der Mieter die Etagenheizung auf eigene Kosten einschließlich Wartung und Reinigung zu betreiben hat, ist unwirksam, weil mit ihr nach dem Wortlaut auch Reparaturarbeiten auf den Mieter ohne Begrenzung auf einen jährlichen Höchstbetrag abgewälzt werden.
7. Der Mieter, der mehr als den gerechtfertigten Minderungsbetrag zurückbehält, gerät dann nicht in einen kündigungsbegründenden Verzug mit der Mietzinszahlung, wenn dieser Betrag das Fünffache des Minderungsbetrages nicht übersteigt.
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