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  1. 25.O.47/96 - Anfechtung einer Entschädigungsvereinbarung mit Gewerbemieter
    Leitsatz: Der Vermieter kann eine Entschädigungsvereinbarung mit einem Gewerbemieter anläßlich umfassender Sanierungsmaßnahmen wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Mieter wesentliche Umstände (hier: Abschluß eines Mietvertrages über weitere Gewerberäume in unmittelbarer Nachbarschaft) verschwiegen hatte. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    12.06.1998
  2. 25.O.78/98 - Nutzungsentschädigung bei Zwangsverwaltung
    Leitsatz: Ein Zwangsverwalter ist an eine Vereinbarung des Schuldners nicht gebunden, wonach das Hausgrundstück unentgeltlich genutzt werden darf.
    LG Berlin
    24.07.1998
  3. 34. O. 121/98 - Ausbeutung der Unerfahrenheit; Sittenwidrigkeit; Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: Fehlende Kenntnisse auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet begründen keine Unerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB (hier: Abschluß eines Gewerbemietvertrages durch bisher als ungelernte Arbeiter tätige Türken).
    LG Berlin
    20.07.1998
  4. 55 S 68/98 - Keine Aufrechnung gegen künftigen Guthabenanspruch aus Genossenschaftsanteil
    Leitsatz: Die vermietende Genossenschaft kann mit einem verjährten Schadensersatzanspruch gegen den Anspruch des ehemaligen Mieters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht aufrechnen, wenn der Rückzahlungsanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden konnte (aufschiebende Bedingung).
    LG Berlin
    15.12.1998
  5. 58 S 549/97 - Streupflicht trotz Eisregens
    Leitsatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muß substantiiert darlegen, daß die extremen Witterungsverhältnisse (Eisregen oder gefrierender Sprühregen) gerade am Unfallort herrschten und deswegen die Streupflicht entfiel (Aufhebung von AG Pankow Weißensee, GE 1998, 49).
    LG Berlin
    22.06.1998
  6. 61 S 110/97 - Nachträgliches Sinken des ortsüblichen Vergleichsmietzinses
    Leitsatz: 1. Verstößt eine Mietzinsvereinbarung bei Begründung des Mietverhältnisses nicht gegen § 5 WiStG, und sinkt der ortsübliche Mietzins nachträglich soweit, daß der vereinbarte den ortsüblichen Mietzins um mehr als 20 % übersteigt, so ist der Vermieter weder verpflichtet, den Mietzins bis zur Wesentlichkeitsgrenze zu senken, noch darüber hinausgehenden, bereits vereinnahmten Mietzins dem Mieter zurückzuzahlen. 2. Entsprechendes gilt im laufenden Mietverhältnis, soweit eine nach § 5 WiStG in Verbindung mit § 134 BGB teilnichtige Mietzinsvereinbarung durch Ansteigen des ortsüblichen Mietzinses teilweise geheilt ist, wenn danach der ortsübliche Mietzins sinkt und dadurch die Mietzinsvereinbarung erneut in einem höheren Umfang über der Wesentlichkeitsgrenze liegt. 3. Zur Prüfung der zivilrechtlichen Teilnichtigkeit einer Mietzinsvereinbarung kommt es für die Frage der "Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum" im Sinne von § 5 Abs. 2 WiStG allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung an.
    LG Berlin
    03.12.1998
  7. 61 S 226/97 - BGB-Gesellschaft und Vermieterstellung
    Leitsatz: Dem Kammergericht wird folgende Frage zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt: "Ist die aus einem Gesellschafterwechel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgende Veränderung der Gesamthand bezüglich des vermieteten Grundvermögens der Gesellschaft als Veräußerung im Sinne des § 571 BGB (analog) zu behandeln?"
    LG Berlin
    23.02.1998
  8. 61 S 388/97 - Darlegungslast des Mieters für Ausnutzung eines geringen Angebots bei außergewöhnlichem Wohnraum; Voraussetzungen der Zwangslage bei Mietwucher; Sittenwidrigkeit einer Mietzinsvereinbarung
    Leitsatz: 1. Bei einer Wohnung in einem außergewöhnlich repräsentativen Gebäude in besonders bevorzugter Lage ist der Mieter darlegungspflichtig dafür, daß ein geringes Angebot im Sinne des § 5 WiStG vorlag. 2. Zu den Voraussetzungen des Mietwuchers und des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts wegen Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 100 %.
    LG Berlin
    23.04.1998
  9. 61 S 39/98 - Rückzahlungsklage überzahlten Mietzinses: Darlegungs- und Beweislast, Mietspiegel als Darlegungshilfe, Wohnfläche tatsächlich größer als im Mietvertrag genannt
    Leitsatz: 1. a) Der nach § 5 WiStG, §§ 812, 134 BGB auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses klagende Mieter ist grundsätzlich für sämtliche, die unzulässige Überhöhung des Mietzinses begründenden Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweispflichtig. b) Dies gilt uneingeschränkt, wenn die Wohnung vom Schutzzweck der zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 u. 4 BGB und zum Sozialklauselgesetz ergangenen Verordnungen sowie der ZweckentfremdungsverbotVO nicht erfaßt wird. c) Bei Wohnraum, der dem Schutzbereich jener Verordnungen unterfällt, obliegt es dem Vermieter, die Angebotslage darzustellen, die eine "Ausnutzung eines geringen Angebots" im Sinne von § 5 WiStG ernsthaft in Zweifel zieht. 2. Bei Verwendung der Berliner Mietspiegel als Hilfe zur Darlegung der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist vom Oberwert des in Frage kommenden Rasterfeldes auszugehen. 3. Der Umstand, daß die tatsächliche Wohnfläche ca. 11 % kleiner ist als die im Mietvertrag durch eine "Ca.-Angabe" vereinbarte Wohnfläche, rechtfertigt eine teilweise Rückforderung gezahlten Mietzinses weder nach dem Verhältnis der Flächen noch nach Gewährleistungsrecht.
    LG Berlin
    24.09.1998
  10. 61 S 444/97 - Teilgewerbliche Nutzung und Mietzuschlag
    Leitsatz: 1. Die Beendigung der teilgewerblichen Nutzung durch den Mieter berührt seine Verpflichtung zur Zahlung eines Teilgewerbezuschlags nicht (gegen LG Berlin ZK 62, GE 1994, 1057). 2. Eine isolierte Überprüfung des Teilgewerbezuschlags an § 5 WiStG ist nicht möglich. 3. Es liegt nahe, auch eine Überprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB nur derart vorzunehmen, daß die Gesamtmiete an den gesetzlichen Vorschriften gemessen wird.
    LG Berlin
    04.06.1998