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Urteil Ausbeutung der Unerfahrenheit
Schlagworte
Ausbeutung der Unerfahrenheit; Sittenwidrigkeit; Mietpreisüberhöhung
Leitsatz
Fehlende Kenntnisse auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet begründen keine Unerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB (hier: Abschluß eines Gewerbemietvertrages durch bisher als ungelernte Arbeiter tätige Türken).
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