Urteil Nachträgliches Sinken des ortsüblichen Vergleichsmietzinses
Schlagworte
Nachträgliches Sinken des ortsüblichen Vergleichsmietzinses
Leitsätze
1. Verstößt eine Mietzinsvereinbarung bei Begründung des Mietverhältnisses nicht gegen § 5 WiStG, und sinkt der ortsübliche Mietzins nachträglich soweit, daß der vereinbarte den ortsüblichen Mietzins um mehr als 20 % übersteigt, so ist der Vermieter weder verpflichtet, den Mietzins bis zur Wesentlichkeitsgrenze zu senken, noch darüber hinausgehenden, bereits vereinnahmten Mietzins dem Mieter zurückzuzahlen.
2. Entsprechendes gilt im laufenden Mietverhältnis, soweit eine nach § 5 WiStG in Verbindung mit § 134 BGB teilnichtige Mietzinsvereinbarung durch Ansteigen des ortsüblichen Mietzinses teilweise geheilt ist, wenn danach der ortsübliche Mietzins sinkt und dadurch die Mietzinsvereinbarung erneut in einem höheren Umfang über der Wesentlichkeitsgrenze liegt.
3. Zur Prüfung der zivilrechtlichen Teilnichtigkeit einer Mietzinsvereinbarung kommt es für die Frage der "Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum" im Sinne von § 5 Abs. 2 WiStG allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung an.
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