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Urteil Streupflicht trotz Eisregens


Schlagworte

Streupflicht trotz Eisregens

Leitsatz

Der Verkehrssicherungspflichtige muß substantiiert darlegen, daß die extremen Witterungsverhältnisse (Eisregen oder gefrierender Sprühregen) gerade am Unfallort herrschten und deswegen die Streupflicht entfiel (Aufhebung von AG Pankow Weißensee, GE 1998, 49).

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