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Urteil Streupflicht trotz Eisregens
Schlagworte
Streupflicht trotz Eisregens
Leitsatz
Der Verkehrssicherungspflichtige muß substantiiert darlegen, daß die extremen Witterungsverhältnisse (Eisregen oder gefrierender Sprühregen) gerade am Unfallort herrschten und deswegen die Streupflicht entfiel (Aufhebung von AG Pankow Weißensee, GE 1998, 49).
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