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  1. 24 W 3608/97 - Teil-Aufrechterhaltung der Gesamtjahresabrechnung bei Ungültigerklärung im übrigen
    Leitsatz: Greift ein Wohnungseigentümer den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung nur wegen des unzutreffenden Kostenverteilungsschlüssels erfolgreich an, ist trotz Ungültigerklärung im übrigen die damals erfolgte Festlegung der Gesamtkosten, die nicht beanstandet worden sind, aufrechtzuerhalten.
    KG
    25.02.1998
  2. 24 W 8414/97 - Fehlende Beschwer des Wohnungseigentümers bei Ungültigerklärung der Verwalterentlastung
    Leitsatz: Im Gegensatz zum Wohnungseigentumsverwalter ist ein Wohnungseigentümer durch die gerichtliche Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Verwalterentlastung nicht beschwert und kann deshalb dagegen Rechtsmittel nicht ergreifen.
    KG
    25.02.1998
  3. 8 U 3661/98 - Maklerkunde muß nicht Partei des Hauptvertrages werden.
    Leitsatz: Der Grundsatz, daß ein Anspruch aus § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nur entsteht, wenn der Maklerkunde Hauptvertragspartner wird, ist nicht allein in den Fällen persönlicher oder wirtschaftlicher Identität durchbrochen. Strebt der Kunde unter Ausnutzung der Maklerleistung von vornherein - sei es auch ohne Wissen des Maklers - den Vertragsabschluß durch einen Dritten an, schuldet er bei aus seiner Sicht planmäßigem Zustandekommen des Hauptvertrages die vereinbarte Provision.
    OLG Dresden
    24.02.1998
  4. 5 W 819/97 - Ordnungsgeld; Geschäftsführer; GmbH; selbständiger Beschwerdegrund; Zulässigkeit; weitere Beschwerde; Vollstreckungsantrag; Anschrift; Klageschrift; Unterlassungsverfügung; Besitzstörung; verbotene Eigenmacht; Organverschulden; Ordnungsmittel
    Leitsatz: 1. Setzt das Erstgericht gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Ordnungsgeld fest und ändert das Zweitgericht im Rechtsmittelzug die Entscheidung dahin ab, daß das Ordnungsgeld nunmehr statt gegen den Geschäftsführer jetzt gegen die GmbH festgesetzt wird, so liegt darin für die GmbH ein neuer selbständiger Beschwerdegrund, der die weitere sofortige Beschwerde (§ 568 II ZPO) zulässig macht. 2. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren genügt es, wenn der Gläubiger im Vollstreckungsantrag seine damalige Anschrift angibt, spätere Änderungen der Wohnanschrift, die nicht mitgeteilt werden, führen nicht zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsantrages (gegen BGH NJW 1988, 2114 für das Erkenntnisverfahren). 3. Hat der Schuldner Schlösser ausgetauscht, und wird er angehalten, Besitzstörungen (Austausch von Schlössern) zu unterlassen und den Besitz wieder einzuräumen, so handelt es sich um eine Unterlassungsverfügung nach § 890 ZPO. Tauscht der Schuldner gleichwohl die Schlösser aus, und zieht der Gläubiger nunmehr aus, so kann der Schuldner noch bestraft werden (Beuge- und Strafcharakter BVerfGE 58, 159 = NJW 1981, 2457). Es ist auf die Schuld des Organs abzustellen.
    OLG Koblenz
    20.02.1998
  5. 5 W 7/98 - Zur Genehmigungspflicht von Grundstücksbelastungen im Sanierungsgebiet
    Leitsatz: Für die Eintragung einer Hypothek wegen einer bauplanungsrechtlichen Verfügungs- und Veränderungssperre bestehende Genehmigungsvorbehalte gem. § 144 Abs. 2 BauGB kann nicht durch die Vorlage einer notariellen Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis über eine Geldschuld und der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen umgangen werden.
    OLG Oldenburg
    19.02.1998
  6. 8 U 2863/97 - Anforderungen an Schadensersatzanspruch wegen Weitergabe des Nachweises; AGB für Makler nicht branchenüblich
    Leitsatz: 1. Der Makler, dem infolge unbefugter Weitergabe des Nachweises und Abschlusses des Hauptvertrages durch den Dritten grundsätzlich kein vertraglicher Provisionsanspruch zusteht und der statt dessen Schadensersatz verlangt, muß seinen Schaden (entgangener Verdienst) konkret darlegen. Dazu bedarf es regelmäßig des Vortrags, daß er ohne die Pflichtverletzung seines Kunden einen anderen - zum Abschluß unter den vertraglichen Bedingungen bereiten und fähigen - Kunden gestellt und dadurch einen Hauptvertragsabschluß herbeigeführt hätte. 2. Auch unter Kaufleuten bedarf die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Eine vereinfachte Einbeziehung kraft Branchenüblichkeit kommt in der Maklerbranche in aller Regel nicht in Betracht.
    OLG Dresden
    13.02.1998
  7. 4 W 42/97 - Zustimmung; bauliche Veränderung; Bauvoranfrage; Willenserklärung; Verwaltungsbehörde; Baugenehmigungsverfahren
    Leitsatz: Zur Auslegung einer im Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde erteilten Zustimmung als Zustimmung gem. § 22 Abs. 1 WEG.
    OLG Karlsruhe
    13.02.1998
  8. 16 Wx 3/98 - Sichtschutzblende; Sichtschutzwand; Holzschutzzaun; Sondernutzungsfläche; bauliche Veränderung
    Leitsatz: Auch im Rahmen einer äußerlich in zahlreiche Einfamilienhäuser aufgegliederten Wohnungseigentumsanlage bedarf die Errichtung einer ca. 1,90 m hohen Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen der Anlage als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gilt auch dann, wenn in anderen Gärten, die nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sind.
    OLG Köln
    13.02.1998
  9. 30 U 167/97 - Darlegungslast; Beweislast; Versicherung; Brandversicherung; Brandschaden; Gebäudeversicherung; Regreß; Rückgriff; Haftungsbeschränkung
    Leitsatz: 1. Der Senat hält an der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 131, 288 = WM 1996, 212) fest, daß in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, dem als Vermieter fungierenden Wohnungseigentümer die anteiligen Kosten der Gebäudeversicherung zu erstatten, eine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Mieters obliegt dem Gebäudeversicherer, falls er den Mieter aus gemäß § 67 VVG vom Vermieter abgeleitetem Recht auf Ersatz der durch den Wohnungsbrand verursachten Schäden in Anspruch nimmt.
    OLG Hamm
    11.02.1998
  10. 8 U 5377/96 - Kein Anspruch auf Wiederherstellung bei Umbau durch Nachmieter
    Leitsatz: Der Vermieter hat keinen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gegen den Mieter, wenn der Nachmieter den Erfolg dieser Arbeiten durch eigene Umbaumaßnahmen wieder zunichte machen würde. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    09.02.1998