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Urteil Zustimmung
Schlagworte
Zustimmung; bauliche Veränderung; Bauvoranfrage; Willenserklärung; Verwaltungsbehörde; Baugenehmigungsverfahren
Leitsatz
Zur Auslegung einer im Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde erteilten Zustimmung als Zustimmung gem. § 22 Abs. 1 WEG.
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