Urteil Ordnungsgeld
Schlagworte
Ordnungsgeld; Geschäftsführer; GmbH; selbständiger Beschwerdegrund; Zulässigkeit; weitere Beschwerde; Vollstreckungsantrag; Anschrift; Klageschrift; Unterlassungsverfügung; Besitzstörung; verbotene Eigenmacht; Organverschulden; Ordnungsmittel
Leitsätze
1. Setzt das Erstgericht gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Ordnungsgeld fest und ändert das Zweitgericht im Rechtsmittelzug die Entscheidung dahin ab, daß das Ordnungsgeld nunmehr statt gegen den Geschäftsführer jetzt gegen die GmbH festgesetzt wird, so liegt darin für die GmbH ein neuer selbständiger Beschwerdegrund, der die weitere sofortige Beschwerde (§ 568 II ZPO) zulässig macht.
2. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren genügt es, wenn der Gläubiger im Vollstreckungsantrag seine damalige Anschrift angibt, spätere Änderungen der Wohnanschrift, die nicht mitgeteilt werden, führen nicht zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsantrages (gegen BGH NJW 1988, 2114 für das Erkenntnisverfahren).
3. Hat der Schuldner Schlösser ausgetauscht, und wird er angehalten, Besitzstörungen (Austausch von Schlössern) zu unterlassen und den Besitz wieder einzuräumen, so handelt es sich um eine Unterlassungsverfügung nach § 890 ZPO.
Tauscht der Schuldner gleichwohl die Schlösser aus, und zieht der Gläubiger nunmehr aus, so kann der Schuldner noch bestraft werden (Beuge- und Strafcharakter BVerfGE 58, 159 = NJW 1981, 2457).
Es ist auf die Schuld des Organs abzustellen.
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