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  1. VIII ZR 162/09 - Unwirksame Preisklausel in Gasverträgen mit Endverbrauchern; Normsonderkunden; Preisanpassung; Preisänderungsrecht
    Leitsatz: 1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln a) „Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..." b) „Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag." der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (zu a) Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b) Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.). 2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).
    BGH
    31.07.2013
  2. VG 29 K 130.10 - Zuordnung öffentlicher Wege in Rechtsträgerschaft volkseigener Betriebe; Finanzvermögen; Unternehmensgesetz der DDR; Umwandlungserklärung; Vollzug; Zeitpunkt der Wirksamkeit
    Leitsatz: Die Gründung eines privaten Unternehmens nach §§ 17‑19 des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 (GBI. I S. 141) wurde nach dessen § 19 Abs. 5 mit der Beurkundung der Umwandlungserklärung wirksam, so dass auf das Unternehmen übergegangene Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt aus dem Kreis des zuordnungsfähigen Vermögens ausgeschieden sind, nicht erst mit Eintragung des Unternehmens im Handelsregister oder Grundbuchumschreibung.
    VG Berlin
    22.03.2010
  3. VIII ZR 56/08 - Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen mit Endverbrauchern
    Leitsatz: a) § 5 Abs. 2 GasGVV erkennt dem Gasgrundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu. b) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag „... [Der Gasversorger] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen." hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
    BGH
    15.07.2009
  4. 4 K 5.10 - Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter
    Leitsatz: Die Behörde hat die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlusstatbestand für eine Ausgleichszahlung (§ 1 Abs. 4 AusglLeistG). Es gibt keine tatsächliche oder gesetzliche Vermutung, spricht auch nicht der erste Anschein dafür, dass ein Militärrichter in der NS-Zeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischem System erheblichen Vorschub geleistet hat. Eine Unaufklärbarkeit des Wirkens des Militärrichters geht damit zu Lasten der Behörde. Die Regelungen des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege bringen keine Beweislastregelung für den Fall der Unaufklärbarkeit der konkreten Tätigkeit eines entschädigungslos auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Wehrmachtrichters.
    VG Berlin
    08.10.2010
  5. V ZR 230/91 - Ausreiseverkauf durch staatlichenTreuhänder; Kaufvertragsmangel; Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche bei Mängeln des Veräusserungsgeschäfts; Bindung der Rechtswegentscheidung im Berufungsrechtszug
    Leitsatz: a) Leidet ein Grundstückskaufvertrag, der auf staatlichen Druck zu dem Zwecke abgeschlossen worden ist, dem Verkäufer die Ausreise aus der DDR zu ermöglichen, an einem zusätzlichen Mangel, der bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte (hier: Auftreten einer unzuständigen Stelle als staatlicher Treuhänder), so ist die Berufung auf diesen Mangel durch das Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen. b) Die Bejahung des Rechtswegs bei Erlaß eines Sachurteils ist für das weitere Verfahren auch dann bindend, wenn sie, anders als nach § 17 a GVG vorgesehen, erst im Berufungsrechtszug erfolgt.
    BGH
    12.11.1992
  6. BVerwG 8 C 6.04 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Enteignung gegen geringere Entschädigung; nachträgliche besatzungsrechtliche Enteignung
    Leitsatz: Die Enteignung eines Grundstücks 13 Jahre nach Gründung der DDR, die im Wege der "Irrtumsberichtigung" erfolgte, beruht nicht mehr auf Besatzungsrecht, wenn das Grundstück zwischenzeitlich durch einen Hoheitsakt der DDR-Behörden dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben worden war.
    BVerwG
    25.05.2005
  7. XI ZR 74/06 - Fortbestehende Wirksamkeit der Vertretungsmacht bei Vollmachtsurkunde; Schadensersatz wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung; Boarding-House; Steuerersparnismodell; finanzierter Appartementkauf
    Leitsatz: a) Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat. b) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.
    BGH
    26.02.2008
  8. XI ZR 322/03 - Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Grundlagen der erzielbaren Miete; Beweislast für Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden; Boarding-House
    Leitsatz: 1. Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden. 2. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muß der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
    BGH
    06.11.2007
  9. VII ZR 149/21 - Verjährung des Verzugsschadens
    Leitsatz: a)  Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12, BauR 2015, 825). b)  Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.
    BGH
    19.05.2022
  10. 5 K 2564/03 - besatzungshoheitliche Enteignung; Vermögenseinziehung; Energiewirtschaft; Enteignungsmaßnahme
    Leitsatz: 1. Eine Enteignung auf Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. S. 472) ist besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. 2. Wird parallel auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung und auf der Grundlage eines vermögenseinziehenden Urteils auf in einer KG bilanzierte Grundstücke zugegriffen, ist die Feststellung erforderlich, welche Enteignungsmaßnahme gegriffen hat.
    VG Gera
    03.12.2003