Urteil Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter
Schlagworte
Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter
Leitsätze
Die Behörde hat die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlusstatbestand für eine Ausgleichszahlung (§ 1 Abs. 4 AusglLeistG). Es gibt keine tatsächliche oder gesetzliche Vermutung, spricht auch nicht der erste Anschein dafür, dass ein Militärrichter in der NS-Zeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischem System erheblichen Vorschub geleistet hat. Eine Unaufklärbarkeit des Wirkens des Militärrichters geht damit zu Lasten der Behörde.
Die Regelungen des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege bringen keine Beweislastregelung für den Fall der Unaufklärbarkeit der konkreten Tätigkeit eines entschädigungslos auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Wehrmachtrichters.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?