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  1. 26 W 1/23 - Vollstreckung der Verpflichtung zum Zurückschneiden einer Hecke
    Leitsatz: Bei dem von einer Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt einer Bepflanzung handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.
    OLG Frankfurt/Main
    24.03.2023
  2. 1 VA 23/18 - Urkundlicher Nachweis der Empfangsberechtigung für hinterlegte Masse
    Leitsatz: Im Verfahren über die Herausgabe einer bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Masse ist die Empfangsberechtigung außerhalb der Fälle des § 17 Abs. 3 BerlHintG regelmäßig durch Urkunden nachzuweisen. Handelt es sich um Privaturkunden, sind sie der Hinterlegungsstelle im Original vorzulegen.
    KG
    30.01.2019
  3. 1 W 370/17 - Verwalterbestellung in der Teilungserklärung
    Leitsatz: ...2011 - 1 W 477/11 - ZWE 2012, 96 = GE 2011...
    KG
    03.05.2018
  4. III ZR 255/07 - Notarhaftung; Amtspflichtverletzung des Notars bei vorzeitiger Auszahlung von Treuhandgeldern; Treuhandvertrag; Baufinanzierungsdarlehen
    Leitsatz: a) Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung im Allgemeinen dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des hiermit betrauten Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist. Es genügt insoweit nicht, dass die Eintragung von dem pflichtgemäßen Verhalten eines weiteren Notars abhängt, den der mit dem Betreuungsgeschäft betraute Notar ohne Kenntnis seiner Treugeber und ohne Offenlegung der mit diesem getroffenen Absprachen einschaltet. b) Ein Notar, der über ihm zu treuen Händen überlassene Darlehensmittel unter Verletzung von Treuhandauflagen verfügt, den Treuhandauftrag aber vor dessen Befristung und vor dessen Widerruf durch den Treugeber erfüllt, haftet dem Treugeber nicht für einen Schaden, der diesem daraus entsteht, dass die Darlehensnehmer später ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.
    BGH
    10.07.2008
  5. 6 U 132/11 - Notarhaftung; Immobilienkauf; Amtspflichtverpflichtung; Untersuchungspflicht; Treuhandauftrag; Schadensersatz; Schrottimmobilien; unerlaubtes oder unredliches Zusammenwirken des Notars mit dem Verkäufer zu Lasten der finanzierenden Bank; wahrheitsgemäße Bezeugung; Vermeidung falschen Anscheins
    Leitsatz: 1. Der Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er den Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung vollzieht und den Treuhandauftrag der teilfinanzierenden Bank ausführt, ohne diese darüber zu unterrichten, dass die Verkäuferin selbst eine Einzahlung in Höhe des nicht finanzierten Kaufpreisteils auf das Notaranderkonto eingezahlt hat. In einem solchen Fall liegen hinreichende Anhaltspunkte für ihn vor, dass er an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke zulasten der Bank mitwirken würde. Die Auszahlung der hinterlegten Summe an die Verkäuferin stellt eine Verletzung der Treuhandauflage dar, da die Voraussetzung der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises nicht erfüllt ist. 2. Mit der Erteilung einer Bestätigung über den Eingang eines „Teilkaufpreises" auf dem Notaranderkonto verletzt er außerdem seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bezeugung und zur Vermeidung eines falschen Anscheins.
    KG
    12.04.2013
  6. V ZB 10/01 - Verkündung des Eigentümerbeschlusses hat konstitutive Bedeutung; Verfahrensführungsbefugnis
    Leitsatz: a) Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens läßt die Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht bedarf es nicht. b) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses. c) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß ist kein Nichtbeschluß.
    BGH
    23.08.2001
  7. 2Z BR 21/01 - Mandatieren des Verwalters durch Stimmenmehrheit für Verfahren "einer gegen alle"; Mehrheitsfeststellung ohne Enthaltungen
    Leitsatz: 1. Ein Beschluß, durch den sich der Verwalter ermächtigen läßt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung der Wohnungseigentümer zu beauftragen, entspricht im allgemeinen auch dann dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er im Hinblick auf ein Verfahren gefaßt wird, das ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen angestrengt hat. Für einen solchen Beschluß genügt die einfache Stimmenmehrheit, falls nicht die Gemeinschaftsordnung anderes festlegt (Ergänzung zu BayObLG WuM 1997, 396). 2. Bei der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (wie BGHZ 106, 179).
    BayObLG
    10.08.2001
  8. 6 W 189/12 - Aufgebotsverfahren gegen einen im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Miteigentümer eines Grundstücks; Beendigung des mittelbaren Besitzes durch Anordnung der staatlichen Verwaltung; Erlangung des Eigenbesitzes an einem Grundstück im Beitrittsgebiet
    Leitsatz: 1. Auch der im Grundbuch eingetragene verstorbene Miteigentümer eines Grundstücks kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist. Der mittelbare Besitzer kann Eigenbesitzer sein, wenn er den Willen hat, die Sache wie ein Eigentümer zu besitzen, und wenn er die tatsächliche Sachherrschaft innehat. 2. Der mittelbare Besitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück endete mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung, da nicht angenommen werden kann, dass der staatliche Verwalter als eine Art Treuhänder die Sachherrschaft über ein Grundstück dem nach Westdeutschland übergesiedelten Eigentümer vermitteln will. Dem in der Bundesrepublik ansässigen Eigentümer stand auch kein für die Annahme von Eigenbesitz erforderlicher Herausgabeanspruch gegen den staatlichen Verwalter zu. 3. Eigenbesitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen und unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstück kann frühestens mit dem Funktionswandel der staatlichen Verwaltung infolge der Gemeinsamen Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ab dem 1. Juli 1990 bzw. mit dem Ablauf der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 in Betracht kommen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 -, ZOV 1999, 270). (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    22.07.2013
  9. II R 104/91 - Grundsteuerbewertungsgrundlage; Ertragswertverfahren; Ermittlung des Einheitswertes; Veränderung der Jahresrohmiete bei vorübergehenden Unbenutzbarkeit des vermieteten Gebäudes
    Leitsatz: Führen Umbau- und Renovierungsarbeiten an einem Gebäude zu einer nur vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Gebäudes oder einiger Gebäudeteile, hat dies keine bewertungsrechtlichen Auswirkungen und führt deshalb bei der Ermittlung des Einheitswertes im Ertragswertverfahren auch nicht zu einer Veränderung der Jahresrohmiete (§ 79 BewG).
    BFH
    14.12.1994
  10. V ZR 289/05 - Kündigung des Betreuungsvertrages bei Wohnungseigentum im betreuten Wohnen
    Teaser: ...Wohnungseigentumsanlage soll etwas anderes gelten wegen § 26...
    BGH
    13.10.2006