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Urteil Urkundlicher Nachweis der Empfangsberechtigung für hinterlegte Masse
Schlagworte
Urkundlicher Nachweis der Empfangsberechtigung für hinterlegte Masse
Leitsatz
Im Verfahren über die Herausgabe einer bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Masse ist die Empfangsberechtigung außerhalb der Fälle des § 17 Abs. 3 BerlHintG regelmäßig durch Urkunden nachzuweisen. Handelt es sich um Privaturkunden, sind sie der Hinterlegungsstelle im Original vorzulegen.
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