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  1. XI ZR 145/12 - Unzulässig hohe Entgelte für Pfändungsschutzkonto; Kontoführungsgebühren; Neukunden; Umwandlung eines Girokontos
    Leitsatz: Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach - der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder - das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    BGH
    13.11.2012
  2. V ZR 104/91 - Nutzungsentgeltanspruch für Wohnlaube
    Leitsatz: Das Entgelt für die Nutzung einer vom Pächter erstellten Wohnlaube bestimmt sich nach einer angemessenen Verzinsung des Verkehrswertes der überbauten Grundfläche.
    BGH
    03.04.1992
  3. II ZR 217/96 - LPG -Mitglied; Abfindungsansprüche nach Auflösung der LPG; Abtretbarkeit künftiger Forderungen
    Leitsatz: 1. Dem Mitglied einer ehemaligen LPG, die unter deren Auflösung einem Volkseigenen Gut (VEG) angeschlossen worden ist, können gegen dessen Rechtsnachfolgerin (hier: eine GmbH i. L.) Abfindungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 42, 44 LwAnpG zustehen. 2. Zur Frage der Abtretbarkeit künftiger Forderungen nach § 436 ZGB-DDR.
    BGH
    08.12.1997
  4. VIII ZR 25/14 - Kündigung gegenüber Mietermehrheit; Erbenkündigung
    Der Fall: ...C. S. weitergeleitet." Dieser Vermerk...
    BGH
    10.12.2014
  5. VIII ZR 164/14 - Einführung eines verbrauchsunabhängigen Grundpreises bei Trinkwasserentgelten
    Leitsatz: Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.   
    BGH
    20.05.2015
  6. VIII ZR 217/14 - Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung im verfassungsrechtlichen Rahmen
    Leitsatz: .... Mai 2013 (GVBl. S. 128) hält sich im...
    BGH
    04.11.2015
  7. V ZR 150/15 - Kein Sachmängelausschluss bei Arglist eines von mehreren Verkäufern
    Leitsatz: Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
    BGH
    08.04.2016
  8. V ZB 98/15 - Dingliches Vorkaufsrecht für Erbengemeinschaft
    Leitsatz: a) Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich.b) Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nicht für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden.c) Ist ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer solchen Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht in dem zulässigen Umfang gewollt war und damit entstanden ist. d) Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB in das Grundbuch eingetragen, ist nur der das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig.
    BGH
    13.10.2016
  9. VI ZR 336/21 - Eigentumsbeeinträchtigung durch vorübergehende Unmöglichkeit der Ver-wendung
    Leitsatz: a)  Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB. b)  Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat. Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensitätder Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (hier: Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann).
    BGH
    27.09.2022
  10. 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 - Verfassungskonformität der Mietpreisbremse
    Der Fall: ...beiden Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/18...
    BVerfG
    18.07.2019