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V ZR 68/22 - Rücktritt vom Vertrag bei LeistungsstörungenLeitsatz: Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht. Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.BGH09.12.2022
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67 S 80/19 - Berliner Mietenbegrenzungsverordnung trotz unzureichender Bekanntmachung der Begründung wirksamTeaser: ...Landgericht Berlin [ZK 67] meint – gegen die...LG Berlin10.10.2019
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67 S 328/17 - Überleitung ins Beschlussverfahren trotz mündlicher BerufungsverhandlungTeaser: ...Berlin (ZK 67) seine Richtervorlage zur...LG Berlin24.09.2019
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1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 - Verfassungskonformität der MietpreisbremseTeaser: ...Verfassungsbeschwerde sowie zwei Richtervorlagen der 67...BVerfG18.07.2019
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67 S 174/18 - Vormiete nach zeitlich letzter Wohnungsvermietung, unbeachtliche anderweitige Nutzung oder LeerstandTeaser: ...nach Ansicht des Landgerichts Berlin (ZK 67...LG Berlin18.10.2018
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67 T 66/18 - Ermessensfehlerfreie Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit der MietpreisbremseLeitsatz: .... März 2018 - 67 T 20/18, ZMR 2018, 507...LG Berlin07.06.2018
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67 S 328/17 - Unwirksame vertragliche Beschränkung auf Ermittlung der zulässigen Mietvereinbarung ausschließlich durch VergleichswohnungenTeaser: ...Die 67...LG Berlin12.04.2018