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Urteil Berliner Mietenbegrenzungsverordnung trotz unzureichender Bekanntmachung der Begründung wirksam


Schlagworte

Berliner Mietenbegrenzungsverordnung trotz unzureichender Bekanntmachung der Begründung wirksam

Leitsätze

1. Der Berliner Senat hat die Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBI. 2015, 101) der Öffentlichkeit gegenüber bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt gemacht. Die Mietenbegrenzungsverordnung ist gleichwohl wirksam.

2. Allenfalls evidente Verfahrensmängel sind geeignet, die formelle Nichtigkeit einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverordnung zu begründen. Eine unzureichende Veröffentlichung der Verordnungsbegründung stellt keinen evidenten Verfahrensmangel dar (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844).

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