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Urteil Überleitung ins Beschlussverfahren trotz mündlicher Berufungsverhandlung
Schlagworte
Überleitung ins Beschlussverfahren trotz mündlicher Berufungsverhandlung
Leitsatz
Das Berufungsgericht ist in unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO als gesamter Spruchkörper befugt, auch nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das Beschlussverfahren überzuleiten und die Berufung bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keinen Erfolg mehr hat.
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