Urteil Vormiete nach zeitlich letzter Wohnungsvermietung, unbeachtliche anderweitige Nutzung oder Leerstand
Schlagworte
Vormiete nach zeitlich letzter Wohnungsvermietung, unbeachtliche anderweitige Nutzung oder Leerstand
Leitsatz
Im Rahmen des § 556e Abs. 1 BGB ist auf das zeitlich letzte vom Vermieter vor Invollzugsetzung der §§ 556d ff. BGB geschlossene Wohnraummietverhältnis abzustellen. Es steht der Anwendung des § 556e Abs. 1 BGB nicht entgegen, dass die nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilende Anschlussvermietung dem Wohnraummietverhältnis nicht nahtlos nachfolgt, sondern der Vermieter die Mietsache zuvor leerstehen lässt, selber nutzt oder zu anderen als Wohnzwecken vermietet.
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