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  1. 2Z BR 180/99 - Wohnungseigentum; Sicherung der Grundstücksgrenze; Schneefangzaun; bauliche Veränderung; Gefährdung von Kindern
    Leitsatz: 1. Ein Verwalter, der zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann bei einer Maßnahme eines Wohnungseigentümers, die eine bauliche Veränderung darstellt oder den Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer ausschließt (hier Errichtung eines Schneefangzauns auf der Gemeinschaftsfläche), namens aller Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein Eigentümerbeschluß vorliegt, der die Beseitigung verlangt. 2. Der Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung kann dahin gehen, daß von den Wohnungseigentümern zu dem an der Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Bach ein Zaun errichtet wird, der kleine Kinder daran hindert, ohne weiteres darunter durchzukriechen oder darüberzusteigen. Bei einer Zufahrtstraße zu der Wohnanlage besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Errichtung eines Zauns, wenn die von der Straße für Kinder ausgehenden Gefahren nicht das Maß an Gefahren übersteigen, denen Kinder unvermeidbar durch Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt sind.
    BayObLG
    17.02.2000
  2. VG 19 A 5.00 - Werbeplakat; Beseitigungsverfügung; Befreiung; Verunstaltung; denkmalrechtlicher Umgebungsschutz
    Leitsatz: 1. § 7 Abs. 2 AGBauGB i. d. F. vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554) ist auch auf Gestaltungsregelungen anwendbar, die vor dieser Neuregelung nach § 7 AGBauGB a. F. erlassen wurden. 2. Das EXPO-Plakat auf dem Pariser Platz ist nach der Bauordnung Berlin genehmigungsfrei und verletzt weder den bauordnungsrechtlichen noch den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz; ein etwaiger Verstoß gegen den Bebauungsplan kann durch eine Befreiung behoben werden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
    VG Berlin
    17.02.2000
  3. 29 A 200.99 - Restitutionsausschluss; russische Rehabilitierung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage
    Leitsatz: Zur Abgrenzung von Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die sich infolge russischer Rehabilitierungsentscheidungen nach § 1 Abs. 7 VermG ergeben können (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1999, ZOV 1999, 237 = VIZ 1999, 470 und ZOV 1999, 239 = VIZ 1999, 659, vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 28. Oktober 1999, VIZ 2000, 120).
    VG Berlin
    17.02.2000
  4. 10 U 100/98 - Arztpraxis; Ärztehaus; Nutzfläche; Berechnung; billiges Ermessen; Leistungsbestimmung; Mietvertrag
    Leitsatz: Zur Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten "mit einer Nutzfläche von ca. 550 qm" in einem noch zu errichtenden Ärztehaus, wonach "bei der Berechnung die Gesamtfläche der Individualräume innerhalb der äußeren Begrenzungen, und zwar von der Mitte der Außenwände an, jedoch ohne die Flächen tragender Wände oder Pfeiler zugrunde gelegt wird", wenn die Festlegung der Größe der Individualräume "der Vermieter nach billigem Ermessen trifft".
    OLG Düsseldorf
    17.02.2000
  5. VII ZR 51/98 - Hinterlegung, - beim Notar und Verjährung
    Leitsatz: Vertragspartner können mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges Recht des Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Beste hen des gesicherten Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedi gen.
    BGH
    17.02.2000
  6. IX ZR 50/98 - Geschäftsbesorgungsvertrag, Unwirksamkeit des -es eines Steuerberaters
    Leitsatz: Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit ge schäftsmäßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG). Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
    BGH
    17.02.2000
  7. 7 U 3574/99 - Volkseigentum; Bestandschutz; Ausschlußfrist; gutgläubiger Erwerb; Erbengemeinschaft; Grundbuchberichtigung; Klageänderung; Verfügungsbefugnis
    Leitsatz: 1. Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB setzt voraus, daß zum Zeitpunkt ihres Ablaufs im Grundbuch entweder Eigentum des Volkes oder aber der Abwicklungsberechtigte als Eigentümer eingetragen ist. Ist über das Grundstück vor dem Ablauf dieser Frist verfügt worden, so ist der Erwerber nur über die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt. Art. 237 § 2 EGBGB bezweckt nicht den Schutz von Verfügungen über das Grundstück vor Ablauf der Ausschlußfrist. 2. Wird der Klageantrag nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 EGBGB dahingehend umgestellt, daß die Erbengemeinschaft, zu deren Gunsten die Grundbuchberichtigung erstrebt wird, nicht nur aus den Kl., sondern noch aus weiteren Personen besteht, so liegt keine Klageänderung vor, die die Rechtshängigkeit der ursprünglich erhobenen Klage beseitigt. 3. Die Neufassung des § 8 VZOG betrifft lediglich Verfügungen, die nach dem Inkrafttreten des WoModSiG am 24.7.1997 vorgenommen worden sind. Eine rückwirkende Geltung der Neufassung ist dem WoModSiG nicht zu entnehmen. Für bereits vor dessen Inkrafttreten getroffene Verfügungen ist allein die Heilungsvorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB einschlägig.
    OLG Dresden
    17.02.2000
  8. 63 S 336/99 - Rückgabe der Wohnung mit Mängeln und Mietausfallschaden
    Leitsatz: Allein der Umstand, daß in der Wohnung nach Rückgabe noch Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich sind, begründet einen Mietausfallschaden nicht; der Vermieter hat vielmehr Umstände darzulegen, nach denen eine frühere Anschlußvermietung wahrscheinlich gewesen wäre.
    LG Berlin
    18.02.2000
  9. V ZR 334/98 - Erschließungskosten, - und Grundstückskaufpreis; Grundstückskauf, Mehrkosten durch Privaterschließung bei -
    Leitsatz: Haben die Parteien eines Grundstückskaufs über die Kosten, die eine nicht vorhergesehene Privaterschließung nach sich zieht, keine Regelung getroffen, kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß die gegenüber einer öffentlichen Erschließung entstehenden Mehrkosten von beiden Teilen gleichmäßig zu tragen sind (im Anschluß an Senatsurt. v. 16. Januar 1987, V ZR 242/85, BGHR BGB § 157, ergänzende Auslegung 2 = NJW-RR 1987, 458).
    BGH
    18.02.2000
  10. V ZR 324/98 - Bereinigung eines Nutzungsverhältnisses im Bodensonderungsverfahren
    Leitsatz: 1. Erfolgt die Bereinigung eines Nutzungsverhältnisses in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine Herabsetzung der vom Nutzer nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB dem Eigentümer geschuldeten Vergütung gemäß § 51 Abs. 1 SachenRBerG aus. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids führt nicht dazu, daß das Eigentum an dem betroffenen Grundstück vor der Bestandskraft des Bescheids übergeht. 3. Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB steht einer gerichtlichen Entscheidung über Verwendungsersatzansprüche des Nutzers bis zum Abschluß des Verfahrens entgegen, durch das die Bereinigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt.
    BGH
    18.02.2000