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Suchergebnis Urteilssuche (631 - 640 von 772)

  1. BVerwG 3 C 34.99 - berufliche Rehabilitierung; Verfolgungszeit; gleichwertige Berufsausübung; Abstieg
    Leitsatz: Mit der Möglichkeit, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, endet die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige Verfolgungszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BerRehaG (Bestätigung des Urteils vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 - = ZOV 1998, 278). Für die Auslegung des Begriffs "sozial gleichwertiger Beruf" kann auf die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Bundesversorgungsgesetz zurückgegriffen werden. Hiernach ist in der Regel ab einer Einkommenseinbuße von etwa 20 v. H. davon auszugehen, daß ein sozialer Abstieg vorliegt, und die soziale Gleichwertigkeit zu verneinen ist.
    BVerwG
    06.04.2000
  2. BVerwG 3 C 3.99 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Betriebsnotwendigkeit; Unternehmenseinheit
    Leitsatz: Die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG setzt nicht in allen Fällen den Nachweis voraus, daß das betreffende Unternehmen den zurückverlangten Vermögensgegenstand nach den Bestimmungen des DDR-Rechts wirksam erworben hat.
    BVerwG
    05.04.2000
  3. BVerwG 8 C 9.99 - Wohnraumlenkung; NVA-Wohnung; Manipulation; Ausschlussgrund; redlicher Erwerb; Machtmissbrauch; Ausreiseverlangen; Unredlichkeit
    Leitsatz: 1. Das Vermögensgesetz versagt dem Erwerber den Schutz nur dann, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt ist. 2. Für Angehörige der Nationalen Volksarmee war die WohnraumlenkungsVO des Ministeriums für Verteidigung maßgeblich. 3. Die Vorsitzenden der NVA Wohnungskommission waren Organe der Wohnraumlenkung.
    BVerwG
    05.04.2000
  4. BVerwG 8 C 22.99 - Ausschlussfrist; Ersatzgrundstück
    Leitsatz: 1. Die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht einem Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegen, wenn der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war. 2. Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen und in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-) Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.). 3. Im Rahmen der zu respektierenden kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung kann sich auch die Zielsetzung einer Gemeinde halten, im Interesse ihrer Bürger ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu belassen oder ein bestimmtes Kontingent von kommunalen Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben. 4. Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken zählen alle für die kommunalen Aufgaben nicht benötigten Grundstücke - einschließlich vermieteter Immobilien - im gesamten Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehen. 5. Das Vermögensamt hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags nach §§ 9, 21 Abs. 3 VermG zu erfüllen, sobald die Gemeinde in Vollziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für kommunale Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Das Vermögensamt darf hierfür nicht den Abschluß aller die jeweilige Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abwarten.
    BVerwG
    05.04.2000
  5. BVerwG 8 B 77.00 - Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs; Restitutionsanspruchsanmeldung; Grundstücksbezeichnung
    Leitsatz: Ist bei der Anmeldung eines Restitutionsanpruchs ein Grundstück nach Straße und Hausnummer bezeichnet worden, mag dies regelmäßig zu einer hinreichenden Identifizierung des angemeldeten Vermögenswertes ausreichen und deswegen eine Auswechslung oder Erstreckung auf weitere Grundstücke nach Fristablauf ausschließen. Aus zusätzlichen Angaben kann sich aber ein Widerspruch ergeben, der im Wege der Auslegung dahingehend aufgeklärt werden kann, daß die Bezeichnung z. B. der Hausnummer fehlerhaft war, ohne daß sich an der Identität des mit der Anmeldung gemeinten Vermögenswertes etwas ändert. (nichtamtlicher Leitsatz)
    BVerwG
    27.03.2000
  6. BVerwG 8 B 287.99 - Ausschlußfrist; Anmeldefrist; staatliches Fehlverhalten; Revisionzulassung; Nichtzulassungsbeschwerde; Sachverhaltsaufklärung; Öffentlichkeit der Verhandlung
    Leitsatz: 1. Die ausnahmeweise Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 30 a VermG setzt neben dem staatlichen Fehlverhalten weiter voraus, daß durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt wird; dabei ist es unerheblich, ob das staatliche Verschulden bei der für die Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch zuständigen Behörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle liegt. 2. Der Einwand, die Revision könne nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, kann der Beschwerde dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge, die mündliche Verhandlung habe unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung stattgefunden.
    BVerwG
    17.03.2000
  7. BVerwG 3 C 15.99 - legendiertes MfS-Vermögen; Strohmann; Grundstückserwerb durch Dritten
    Leitsatz: Das auf Veranlassung und im ausschließlichen Interesse des Ministeriums für Staatssicherheit über "Strohmänner" erworbene und auf deren Namen im Grundbuch eingetragene Immobiliarvermögen ("legendiertes MfS-Vermögen") war einem wirksamen Erwerb durch Dritte aufgrund eines mit dem "Strohmann" vor Inkrafttreten der 4. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages und einer nach dem Beitritt erfolgten Grundbucheintragung zugänglich.
    BVerwG
    16.03.2000
  8. BVerwG 7 C 1.99 - Ausschlussfrist; Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch den Zessionar
    Leitsatz: Die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch den Zessionar bleibt zugunsten des Zedenten wirksam, wenn die Zession infolge nicht fristgerechter Anzeige nach Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG ihre Wirksamkeit verliert.
    BVerwG
    02.03.2000
  9. BVerwG 7 C 13.99 - Vollzugsauftrag; Besatzungsmacht; SMAD-Befehl Nr. 64; Betriebszweck; Dritter
    Leitsatz: Die Richtlinien Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 enthielten keinen Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht zum Zugriff auf das Eigentum bisher nicht enteignungsbetroffener Dritter, das einem enteigneten Unternehmen zu betrieblichen Zwecken diente.
    BVerwG
    02.03.2000
  10. BVerwG 4 C 12.98 - Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz; Grenzbebauung
    Leitsatz: 1. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, daß zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. 2. Das Erfordernis der baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit ist die planerische Festsetzung von Doppelhäusern in der offenen Bauweise nachbarschützend. 3. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, daß es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.
    BVerwG
    24.02.2000