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Urteil Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs


Schlagworte

Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs; Restitutionsanspruchsanmeldung; Grundstücksbezeichnung

Leitsatz

Ist bei der Anmeldung eines Restitutionsanpruchs ein Grundstück nach Straße und Hausnummer bezeichnet worden, mag dies regelmäßig zu einer hinreichenden Identifizierung des angemeldeten Vermögenswertes ausreichen und deswegen eine Auswechslung oder Erstreckung auf weitere Grundstücke nach Fristablauf ausschließen. Aus zusätzlichen Angaben kann sich aber ein Widerspruch ergeben, der im Wege der Auslegung dahingehend aufgeklärt werden kann, daß die Bezeichnung z. B. der Hausnummer fehlerhaft war, ohne daß sich an der Identität des mit der Anmeldung gemeinten Vermögenswertes etwas ändert. (nichtamtlicher Leitsatz)

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