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VIII ZR 106/05 - Schönheitsreparaturen mit starren Fristen; Klauseln zu "notwendig werdenden" SchönheitsreparaturenLeitsatz: Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.BGH05.04.2006
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VIII ZR 152/05 - Unwirksamer starrer Fristenplan; unwirksame Tapetenentfernungsklausel; SchönheitsreparaturenLeitsatz: 1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam. 2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.BGH05.04.2006
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VIII ZR 163/05 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel durch Summierungseffekt; Kombination von Formular- und Individualklausel; Tapetenentfernung; EndrenovierungLeitsatz: Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532; GE 2003, 309).BGH05.04.2006
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VIII ZR 178/05 - Schönheitsreparaturklausel; starre Fristen; QuotenklauselLeitsatz: a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i. S. d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.BGH05.04.2006
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VIII ZR 109/05 - Schönheitsreparaturen mit starren Fristen; Endrenovierungsklausel mit Klausel zur Tapetenbeseitigung bei MietendeLeitsatz: Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.BGH05.04.2006
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V ZR 51/05 - Wert der Eigennutzung eines Grundstücks, Höhe des Miet-/Pachtzinses, LeistungsaustauschLeitsatz: 1. Der Wert der Eigennutzung eines Grundstücks ist in der Regel nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu bemessen.2. Bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes ist die Nutzung des Grundstücks durch den Käufer im Rahmen des Vorteilsausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem geltend gemachten Schaden in einem qualifizierten Zusammenhang steht.a) Verlangt der Käufer auch Ersatz seiner Finanzierungskosten bzw. der Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks, muss er sich hierauf den nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen. b) Beschränkt der Käufer sich darauf, den Leistungsaustausch rückgängig zu machen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangen, ist als Nutzungsvorteil nur die abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende, Wertminderung der Immobilie anzurechnen.BGH31.03.2006
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V ZB 17/06 - Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage; Sendemast; Mobilfunkantennen; Mehrfachanlage; gemeinschaftliches Gebäude; Gemeinschaftseigentum; Verbandsvermögen; Teilrechtsfähigkeit; Dienstbarkeit; GemeinschaftsgrundstückLeitsatz: Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes „eine Funkfeststation" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.BGH30.03.2006
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III ZB 74/05 - LPG nach 3. Oktober 1990 (Voll-) Kaufleute kraft RechtsformLeitsatz: Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen ‑ registrierten ‑ LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-) Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.BGH30.03.2006
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V ZB 17/06 - Befugnisse des Wohnungseigentümers, Funkfeststation auf dem DachLeitsatz: Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes „eine Funkfeststation" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.BGH30.03.2006
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VIII ZR 191/05 - Keine Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis; Zurückbehaltungsrecht; BetriebskostenabrechnungLeitsatz: In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, daß ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 = GE 2005, 543).BGH29.03.2006