Urteil Keine Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis
Schlagworte
Keine Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis; Zurückbehaltungsrecht; Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, daß ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 = GE 2005, 543).
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