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Suchergebnis Urteilssuche (121 - 130 von 731)

  1. XII ZR 39/04 - Formularmäßige Beitrittsverpflichtung des Mieters zu einer Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum
    Leitsatz: a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) In einem Formularmietvertrag muß die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein; mindestens muß eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann.
    BGH
    12.07.2006
  2. XII ZR 46/05 - Verletzung des rechtlichen Gehörs; Berechnung der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen des Mieters; Mietereinbauten
    Leitsatz: Der Umfang der Bereicherung bei Investitionen des Mieters bemißt sich nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    26.07.2006
  3. XII ZR 47/04 - Beweispflicht des Mieters für Schäden an eigenen Sachen; Beweislastumkehr; Mangel der Mietsache; Schadensersatz
    Leitsatz: Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muß dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.
    BGH
    07.06.2006
  4. XII ZR 48/03 - Verjährung; Um- und Rückbaukosten; Schadensersatz; Mietausfall
    Leitsatz: a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a. F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluß des Mietvertrages gekommen ist. b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.
    BGH
    22.02.2006
  5. XII ZR 80/06 - Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren erforderlich
    Leitsatz: Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 22. April 2004 ‑ XII ZR 16/04 ‑ GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzantrag des Schuldners nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muß. Ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2002 ‑ XII ZR 173/02 ‑ FamRZ 2003, 598).
    BGH
    06.06.2006
  6. XII ZR 8/05 - Übernahme eines Wohnrechts und Zugewinnausgleich; Bewertung für Wohnrecht bei Zugewinnausgleich
    Leitsatz: Hat der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.).
    BGH
    22.11.2006
  7. XII ZR 83/04 - Gebührenbefreiung für Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde
    Leitsatz: Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebühren in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBI. 1884 I S. 1) fort. Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.
    BGH
    13.12.2006
  8. XII ZR 92/04 - Kündigung wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis bei Gewerbemiete; Auskunftspflicht des Mieters zu potentiellem Untermieter; Schriftform
    Leitsatz: Zum Umfang der Auskunft, die der gewerbliche Vermieter vom Mieter verlangen kann, wenn dieser um die Erlaubnis zur Untervermietung nachsucht.
    BGH
    15.11.2006
  9. I ZB 113/05 - Eidesstattliche Versicherung bei Sicherungsvollstreckung
    Leitsatz: Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.
    BGH
    26.10.2006
  10. I ZB 126/05 - Wohnungszutritt zum Zwecke der Sperrung der Gasversorgung keine Wohnungsdurchsuchung
    Leitsatz: Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i. S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758 a ZPO dar. Dem Richtervorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, daß dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden.
    BGH
    10.08.2006