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Urteil Eidesstattliche Versicherung bei Sicherungsvollstreckung
Schlagworte
Eidesstattliche Versicherung bei Sicherungsvollstreckung
Leitsatz
Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.
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