Urteil Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren erforderlich
Schlagworte
Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren erforderlich
Leitsatz
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 22. April 2004 ‑ XII ZR 16/04 ‑ GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzantrag des Schuldners nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muß. Ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2002 ‑ XII ZR 173/02 ‑ FamRZ 2003, 598).
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