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Suchergebnis Urteilssuche (671 - 680 von 731)

  1. 9a C 130/06 - Genehmigung einer Parabolantenne nur gegen Sicherheitsleistung
    Leitsatz: Der Vermieter muß - unabhängig von weiteren Voraussetzungen - die Installation einer Parabolantenne durch den Mieter überhaupt nur dann dulden, wenn der Mieter auf Verlangen des Vermieters eine Sicherheit leistet, die jedenfalls den Beseitigungsaufwand absichert. Dabei muß nicht der Vermieter die Sicherheitsleistung beziffern, sondern der Mieter muß mögliche Beseitigungskosten ermitteln und nach diesen die Sicherheit anbieten. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Spandau
    09.11.2006
  2. 104a C 147/06 - Mietvertragsklauseln; Schlüsselhinterlegung; Lüften und Heizen während der Heizperiode; Benutzung des Treppenhauses; Abstellen von Fahrrädern; Besuchsrecht; Heizkörperventile
    Leitsatz: 1. Die Mietvertragsklausel "Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter den Hinterlegungsort mitzuteilen" ist unwirksam. 2. Der Mieter ist nicht verpflichtet, während der Heizperiode auch in seiner Abwesenheit die Beheizung der Wohnung in der Weise sicherzustellen, daß sämtliche Heizkörperventile mindestens auf Stufe 1 eingestellt sind, sowie bei Abwesenheit die Fenster geschlossen zu halten. 3. Der Mieter einer Wohnung ist berechtigt, zu Besuchszwecken auch den über seiner Wohnung gelegenen Treppenabsatz und das dort gelegene Treppenhaus zu benutzen. 4. Der Mieter darf auch bei Teilvermietung der im Innenhof zur Verfügung gestellten Fahrradabstellplätze sein Fahrrad im Innenhof abstellen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    12.07.2006
  3. 104a C 567/05 - Verjährung von Ersatzansprüchen; unwirksamer beidseitiger Kündigungsausschluß von mehr als vier Jahren; Schadensersatzansprüche bei Austausch vermietereigener Einbauten/Einrichtungen durch mietereigene
    Leitsatz: 1. In einem Mietvertrag über Wohnraum ist - auch ein beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. 2. Hat der Mieter für die von ihm entfernten, im Eigentum des Vermieters stehenden Einrichtungen Ersatz besorgt, so hat der Vermieter nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er darlegt, daß seine finanzielle Situation wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung durch den Mieter wegen des Ersatzes schlechter ist, als sie bei pflichtgemäßer Erfüllung der Rückgabepflicht gewesen wäre. 3. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    19.04.2006
  4. 106 C 169/05 - Kaution; Verpfändetes Sparguthaben; Aufrechnung
    Leitsatz: 1. Gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe des verpfändeten Kautionsguthabens kann der Vermieter die Aufrechnung nicht erklären, weil der Freigabeanspruch auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, während der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Zahlung geht. 2. Haben sich mehrere Mieter gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kaution zu zahlen, müssen sämtliche Mieter auch dann auf Rückzahlung klagen, wenn nur einer von ihnen den Kautionsbetrag tatsächlich gezahlt hat.
    AG Schöneberg
    02.03.2006
  5. 106 C 208/06 - Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ohne genaue Wohnungsbezeichnung
    Leitsatz: In einem Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist es nicht erforderlich, die Wohnung des Mieters anzugeben.
    AG Schöneberg
    26.10.2006
  6. 12 C 378/06 - Zeitlicher Umfang des Besichtigungsrechts des Vermieters
    Leitsatz: Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht zur Überprüfung des vertragsgemäßen Zustands der Mieträume jedenfalls dann, wenn die letzte Besichtigung mehr als zwei Jahre zurücklag.
    AG Schöneberg
    06.12.2006
  7. 16b C 55/06 - Kein Anspruch des Mieters gegen ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"; Betriebskostenrückstand; Betriebskostenabrechung; Rechtsschutzbedürfnis; Quittung; Solvenz des Mieters
    Leitsatz: 1. Der Mieter hat gegen seinen ehemaligen Vermieter weder aus § 242 noch aus § 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ausstellung einer sogenannten "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung". 2. Da der Sinn einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" darin liegt, einen neuen Vermieter auf etwaige Zahlungsrückstände hinzuweisen, die aus dem vorhergehenden Mietverhältnis stammen, sind auch etwaige Rückstände aus Betriebskostenabrechnungen aufzunehmen. 3. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erfüllt aber nicht den Zweck, verläßlich Auskunft über die Zuverlässigkeit eines Mieters zu geben. 4. Soweit der Mieter die pünktliche Zahlung der letzten Mieten einem etwaigen neuen Vermieter belegen will, kann er gem. § 368 BGB vom ehemaligen Vermieter die Ausstellung einer Quittung verlangen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    19.06.2006
  8. 2 C 293/05 - Mieterhöhungsverlangen mit Sachverständigengutachten
    Leitsatz: Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit einem Sachverständigengutachten, darf dieses bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der gewünschten Anhebung der Miete nicht veraltet sein. Ein Gutachten ist zu alt, wenn es bereits deutlich älter als ein Jahr ist bzw. eine Miete ermittelt, die bereits vor über einem Jahr ortsüblich gewesen sein soll. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    23.03.2006
  9. 5a C 166/06 - Abflußprinzip bei Betriebskostenabrechnung; Wirtschaftlichkeitsgebot; Hauswart plus Hausreinigungsservice; kein Anspruch auf Tätigkeitsnachweise und Einsicht in Hauswartdienstvertrag
    Leitsatz: 1. Der Vermieter darf zumindest dann Betriebskosten nach dem sog. Abflußprinzip bei der Betriebskostenabrechnung einstellen, wenn in den fraglichen Abrechnungszeiträumen kein Mieterwechsel stattgefunden hat. 2. Die Beschäftigung eines Hausreinigungsservices neben einem Hauswart verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart dadurch nicht überschritten werden. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    20.12.2006
  10. 6 C 28/06 - Kosten bei Klagerücknahme; Zahlungsverzug als Klageanlaß
    Leitsatz: Nach dem Normzweck findet § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (Kostenentscheidung bei Klagerücknahme) auch dann Anwendung, wenn der Anlaß zur Klageerhebung (hier Zahlungsverzug des Mieters) schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, der Kläger (hier der Vermieter) dies aber ohne sein Verschulden nicht weiß und deshalb Klage eingereicht hat. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    06.03.2006