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Urteil Kaution
Schlagworte
Kaution; Verpfändetes Sparguthaben; Aufrechnung
Leitsätze
1. Gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe des verpfändeten Kautionsguthabens kann der Vermieter die Aufrechnung nicht erklären, weil der Freigabeanspruch auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, während der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Zahlung geht.
2. Haben sich mehrere Mieter gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kaution zu zahlen, müssen sämtliche Mieter auch dann auf Rückzahlung klagen, wenn nur einer von ihnen den Kautionsbetrag tatsächlich gezahlt hat.
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