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Urteil Mieterhöhungsverlangen mit Sachverständigengutachten
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen mit Sachverständigengutachten
Leitsätze
Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit einem Sachverständigengutachten, darf dieses bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der gewünschten Anhebung der Miete nicht veraltet sein. Ein Gutachten ist zu alt, wenn es bereits deutlich älter als ein Jahr ist bzw. eine Miete ermittelt, die bereits vor über einem Jahr ortsüblich gewesen sein soll. (Leitsätze der Redaktion)
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